[Paragraf 5 anzuwenden ab 21.12.2008:][1]
[Absatz anzuwenden ab 1.1.2013:][2] IAS 1 definiert für einen vollständigen Abschluss folgende Bestandteile:
[Absatz anzuwenden bis 30.12.2013:] IAS 1 (überarbeitet 2007) definiert für einen vollständigen Abschluss folgende Bestandteile:
(a) |
eine Bilanz zum Abschlussstichtag; |
(c) |
eine Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Periode; |
(d) |
eine Kapitalflussrechnung für die Periode; |
(f) |
[Buchstabe (f) anzuwenden ab 1.1.2013:][8] eine Bilanz zu Beginn der vorangegangenen Periode, wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rückwirkend anpasst oder sie rückwirkend gemäß IAS 1 Paragraph 40A-40D umgliedert. [Buchstabe (f) anzuwenden bis 30.12.2013:] eine Bilanz zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode, wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rückwirkend anpasst oder umgliedert. |
Ein Unternehmen kann für die Aufstellungen andere Bezeichnungen als die in diesem Standard vorgesehenen Begriffe verwenden. So kann ein Unternehmen beispielsweise die Bezeichnung "Gesamtergebnisrechnung" anstatt "Darstellung von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis" verwenden.
[Paragraf 5 anzuwenden bis 20.12.2008:] IAS 1 definiert für einen vollständigen Abschluss folgende Bestandteile:
(a) |
eine Bilanz; |
(b) |
eine Gewinn- und Verlustrechnung; |
(c) |
eine Eigenkapitalveränderungsrechnung, die entweder:
|
(d) |
eine Kapitalflussrechnung und |
(e) |
den Anhang, der eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen enthält. |
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