GRUNDPRINZIP

1

Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts zugeordnet werden können, gehören zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Vermögenswerts. Andere Fremdkapitalkosten werden als Aufwand erfasst.

ANWENDUNGSBEREICH

2

Dieser Standard ist auf die bilanzielle Behandlung von Fremdkapitalkosten anzuwenden.

3

Der Standard befasst sich nicht mit den tatsächlichen oder kalkulatorischen Kosten des Eigenkapitals einschließlich solcher bevorrechtigter Kapitalbestandteile, die nicht als Schuld zu qualifizieren sind.

4

Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, den Standard auf Fremdkapitalkosten anzuwenden, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung folgender Vermögenswerte zugerechnet werden können:

 

(a)

[Buchstabe (a) anzuwenden ab 1.1.2016:][1] qualifizierende Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wie beispielsweise biologische Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41 Landwirtschaft; oder

[Buchstabe (a) anzuwenden bis 30.12.2016:] qualifizierte Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wie beispielsweise biologische Vermögenswerte; oder

 

(b)

Vorräte, die in großen Mengen wiederholt gefertigt oder auf andere Weise hergestellt werden.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2015/2113. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.

DEFINITIONEN

5

In diesem Standard werden die folgenden Begriffe mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Fremdkapitalkosten sind Zinsen und weitere im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital angefallene Kosten eines Unternehmens.

Ein qualifizierter Vermögenswert ist ein Vermögenswert, für den ein beträchtlicher Zeitraum erforderlich ist, um ihn in seinen beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand zu versetzen.

6

Fremdkapitalkosten können Folgendes umfassen:

 

(a)

[Buchstabe (a) anzuwenden ab 1.1.2018:][1] Zinsaufwand, der nach der in IFRS 9 beschriebenen Effektivzinsmethode berechnet wird;

[Buchstabe (a) anzuwenden von 27.1.2009 bis 30.12.2018:][2] Zinsaufwand, der nach der in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung beschriebenen Effektivzinsmethode berechnet wird;

[Buchstabe (a) anzuwenden bis 26.1.2009:] Zinsen für Kontokorrentkredite sowie für kurz- und langfristige Kredite;

 

(b)

[Buchstabe (b) gestrichen ab 27.1.2009:][3]

[Buchstabe (b) anzuwenden bis 26.1.2009:] Abschreibung von Disagien oder Agien auf Fremdkapital;

 

(c)

[Buchstabe (c) gestrichen ab 27.1.2009:][4]

[Buchstabe (c) anzuwenden bis 26.1.2009:] Abschreibung von Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Fremdkapitalaufnahme angefallen sind;

 

(d)

[Buchstabe (d) anzuwenden ab 1.1.2019:][5] Zinsen aus Leasingverbindlichkeiten, die gemäß IFRS 16 Leasingverhältnisse bilanziert werden; und

[Buchstabe (d) anzuwenden bis 30.12.2019:] Finanzierungskosten aus Finanzierungs-Leasingverhältnissen, die gemäß IAS 17 Leasingverhältnisse bilanziert werden; und

 

(e)

Währungsdifferenzen aus Fremdwährungskrediten, soweit sie als Zinskorrektur anzusehen sind.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EG) 70/2009.
[3] Gestrichen durch Verordnung (EG) 70/2009.
[4] Gestrichen durch Verordnung (EG) 70/2009.
[5] Geändert durch Verordnung (EU) 2017/1986. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres.

7

Je nach Art der Umstände kommen als qualifizierte Vermögenswerte in Betracht:

 

(a)

Vorräte

 

(b)

Fabrikationsanlagen

 

(c)

Energieversorgungseinrichtungen

 

(d)

immaterielle Vermögenswerte

 

(e)

als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

[Gestrichen ab 1.1.2016:][1]

[Anzuwenden bis 30.12.2016:].

 

(f)[2]

fruchttragende Pflanzen.

Finanzielle Vermögenswerte und Vorräte, die über einen kurzen Zeitraum gefertigt oder auf andere Weise hergestellt werden, sind keine qualifizierten Vermögenswerte. Gleiches gilt für Vermögenswerte, die bereits bei Erwerb in ihrem beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand sind.

[1] Gestrichen durch Verordnung (EU) 2015/2113.
[2] Angefügt durch Verordnung (EU) 2015/2113. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnenden Geschäftsjahres.

ANSATZ

[Abschnitt]

8

Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts zugeordnet werden können, sind als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Vermögenswerts zu aktivieren. Andere Fremdkapitalkosten sind in der Periode ihres Anfalls als Aufwand zu erfassen.

9

Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswerts zugeordnet werden können, gehören zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Vermögenswerts. Solche Fremdkapitalkosten werden als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswerts aktiviert, wenn wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen hieraus künftiger wirtschaftlicher Nutzen er...

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