Falls für die Beendigung oder die Verringerung von Aktivitäten des erworbenen Unternehmens gemäß Paragraph 31 Rückstellungen gebildet wurden, sind diese aufzulösen wenn, und nur wenn:
(a) | der Abfluss des wirtschaftlichen Nutzens nicht länger wahrscheinlich ist; oder | ||||
(b) | der detaillierte formale Plan nicht;
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Eine solche Auflösung einer Rückstellung stellt eine Anpassung des Geschäfts- oder Firmenwertes oder des negativen Unterschiedsbetrages (Minderheitsanteile, falls vorhanden) dar, so dass als Konsequenz kein Ertrag oder Aufwand erfasst wird. Mit dem angepassten negativen Unterschiedsbetrag ist gemäß Paragraph 62 (a) und (b) zu verfahren.
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