Dieser Standard ist bei der Bilanzierung von allen Leasingverhältnissen anzuwenden, außer:
(a) |
Leasingverhältnissen in Bezug auf die Entdeckung und Verarbeitung von Mineralien, Öl, Erdgas und ähnlichen nicht regenerativen Ressourcen; und |
(b) |
Lizenzvereinbarungen beispielsweise über Filme, Videoaufnahmen, Theaterstücke, Manuskripte, Patente und Urheberrechte. |
Dieser Standard ist jedoch nicht anzuwenden als Bewertungsgrundlage für:
(a) |
von Leasingnehmern gehaltene Immobilien, die als Finanzinvestition bilanziert werden (siehe IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien); |
(b) |
als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die von Leasinggebern im Rahmen eines Operating-Leasingverhältnisses vermietet werden (siehe IAS 40); |
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