Ein Unternehmen hat einen latenten Steueranspruch für alle abzugsfähigen temporären Differenzen aus Anteilen an Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und assoziierten Unternehmen sowie Anteilen an
[Anzuwenden ab 1.1.2014:][1] Gemeinsame Vereinbarung(en)
[Anzuwenden bis 30.12.2014:] Gemeinschaftsunternehmen
ausschließlich in dem Umfang zu bilanzieren, in dem es wahrscheinlich ist,
(a) |
dass sich die temporäre Differenz in absehbarer Zeit auflösen wird; und |
(b) |
dass das zu versteuernde Ergebnis zur Verfügung stehen wird, gegen das die temporäre Differenz verwendet werden kann. |
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