[Paragraf 15 anzuwenden ab 1.1.2023:][1]
Für alle zu versteuernden temporären Differenzen ist eine latente Steuerschuld anzusetzen, es sei denn, die latente Steuerschuld erwächst aus:
a) |
dem erstmaligen Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwerts oder |
[Paragraf 15 anzuwenden bis 30.12.2023:]
Für alle zu versteuernden temporären Differenzen ist eine latente Steuerschuld anzusetzen, es sei denn, die latente Steuerschuld erwächst aus:
(a) |
dem erstmaligen Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwerts; oder |
(b) |
dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der:
|
Bei zu versteuernden temporären Differenzen in Verbindung mit Anteilen an Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und assoziierten Unternehmen sowie Anteilen an
[Anzuwenden ab 1.1.2014:][2] Gemeinsame Vereinbarung(en)
[Anzuwenden bis 30.12.2014:] Gemeinschaftsunternehmen
ist jedoch eine latente Steuerschuld gemäß Paragraph 39 zu bilanzieren.
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