[Paragraf 15 anzuwenden ab 1.1.2023:][1]

Für alle zu versteuernden temporären Differenzen ist eine latente Steuerschuld anzusetzen, es sei denn, die latente Steuerschuld erwächst aus:

 

a)

dem erstmaligen Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwerts oder

 

b)

dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der:

i)

kein Unternehmenszusammenschluss ist,

ii)

zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls weder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis (den steuerlichen Verlust) beeinflusst und

iii)

zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls keine zu versteuernden und abzugsfähigen temporären Differenzen in gleicher Höhe bewirkt.

[Paragraf 15 anzuwenden bis 30.12.2023:]

Für alle zu versteuernden temporären Differenzen ist eine latente Steuerschuld anzusetzen, es sei denn, die latente Steuerschuld erwächst aus:

 

(a)

dem erstmaligen Ansatz des Geschäfts- oder Firmenwerts; oder

 

(b)

dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld bei einem Geschäftsvorfall, der:

(i)

kein Unternehmenszusammenschluss ist; und

(ii)

zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls weder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis (den steuerlichen Verlust) beeinflusst.

Bei zu versteuernden temporären Differenzen in Verbindung mit Anteilen an Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und assoziierten Unternehmen sowie Anteilen an

[Anzuwenden ab 1.1.2014:][2] Gemeinsame Vereinbarung(en)

[Anzuwenden bis 30.12.2014:] Gemeinschaftsunternehmen

ist jedoch eine latente Steuerschuld gemäß Paragraph 39 zu bilanzieren.

[1] Geändert durch Verordnung(EU) 2022/1392.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.

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