[Paragraf 87 anzuwenden ab 1.7.2012:][1] Ein Unternehmen darf weder in der/den Aufstellung/en von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis noch im Anhang Ertrags- oder Aufwandsposten als außerordentliche Posten darstellen.

[Paragraf 87 anzuwenden bis 29.6.2013:] Ein Unternehmen darf weder in der Gesamtergebnisrechnung noch in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt) noch im Anhang Ertrags- oder Aufwandsposten als außerordentliche Posten darstellen.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 475/2012. Anzuwenden spätestens ab Beginn des ersten, am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnenden Geschäftsjahres.

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