Ein Unternehmen hat in der Gesamtergebnisrechnung für die Periode die folgenden Posten als Ergebniszuordnungen anzugeben:

 

(a)

den Gewinn oder Verlust der Periode, der

(i)

den Minderheitsanteilen und

[Anzuwenden ab 15.6.2009:][2] den nicht beherrschenden Anteilen und

[Anzuwenden bis 14.6.2009:] den Minderheitsanteilen und

(ii)

den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzurechnen ist;

 

(b)

das Gesamtergebnis, das

(i)

den Minderheitsanteilen und

[Anzuwenden ab 15.6.2009:][3] den nicht beherrschenden Anteilen und

[Anzuwenden bis 14.6.2009:] den Minderheitsanteilen und

(ii)

den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzurechnen ist.

[1] Gestrichen durch Verordnung (EU) Nr. 475/2012. Anzuwenden spätestens ab Beginn des ersten, am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 494/2009.
[3] Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 494/2009.

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