[Paragraf 82 anzuwenden ab 1.1.2018:][1]Zusätzlich zu den in anderen IFRS vorgeschriebenen Posten sind im Abschnitt "Gewinn oder Verlust" oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung für die betreffende Periode die folgenden Posten auszuweisen:

 

a)

[Buchstabe (a) anzuwenden ab 1.1.2023:][2] Umsatzerlöse, wobei getrennt ausgewiesen werden:

i)[3]

nach der Effektivzinsmethode berechneten Zinserträge; und

ii)[4]

versicherungstechnische Erträge (siehe IFRS 17);

[Buchstabe (a) anzuwenden bis 30.12.2023:] Umsatzerlöse, wobei die nach der Effektivzinsmethode berechneten Zinserträge getrennt ausgewiesen werden;

 

aa)

Gewinne und Verluste aus der Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden;

 

ab)[5]

versicherungstechnische Aufwendungen aus ausgestellten Verträgen im Anwendungsbereich des IFRS 17 (siehe IFRS 17);

 

ac)[6]

Erträge oder Aufwendungen aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen (siehe IFRS 17);

 

b)

Finanzierungsaufwendungen;

 

ba)

Wertminderungsaufwendungen (einschließlich der Wertaufholung bei Wertminderungsaufwendungen oder -erträgen), die gemäß Abschnitt 5.5 von IFRS 9 bestimmt werden;

 

bb)[7]

versicherungstechnische Finanzerträge oder -aufwendungen aus ausgestellten Verträgen im Anwendungsbereich des IFRS 17 (siehe IFRS 17);

 

bc)[8]

Finanzerträge oder -aufwendungen aus gehaltenen Rückversicherungsverträgen (siehe IFRS 17);

 

c)

Gewinn- oder Verlustanteil von assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden;

 

(ca)

wenn ein finanzieller Vermögenswert aus der Kategorie der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert reklassifiziert wird, sämtliche Gewinne oder Verluste aus einer Differenz zwischen den bisherigen fortgeführten Anschaffungskosten des finanziellen Vermögenswerts und seinem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Reklassifizierung (wie in IFRS 9 definiert);

 

(cb)

wenn ein finanzieller Vermögenswert aus der Kategorie der erfolgsneutralen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis in die Kategorie der erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert reklassifiziert wird, sämtliche kumulierten Gewinne oder Verluste, die zuvor im sonstigen Ergebnis erfasst wurden und in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden;

 

(d)

Steueraufwendungen;

 

(e)

(gestrichen)

 

(ea)

ein gesonderter Betrag für die Gesamtsumme der aufgegebenen Geschäftsbereiche (siehe IFRS 5).

 

(f)

(gestrichen)

 

(g)

(gestrichen)

 

(h)

(gestrichen)

 

(i)

(gestrichen)

[Paragraf 82 anzuwenden bis 30.12.2018:]

[Anzuwenden ab 1.7.2012:][9] Zusätzlich zu den in anderen IFRS vorgeschriebenen Posten sind im Abschnitt "Gewinn oder Verlust" oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung für die betreffende Periode die folgenden Posten auszuweisen:

[Anzuwenden bis 29.6.2013:] In der Gesamtergebnisrechnung sind für die betreffende Periode zumindest nachfolgende Posten darzustellen:

 

(a)

Umsatzerlöse;

 

(b)

Finanzierungsaufwendungen;

 

(c)

Gewinn- und Verlustanteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden;

 

(d)

Steueraufwendungen;

 

(e)[10]

ein gesonderter Betrag, welcher der Summe entspricht aus:

(i)

dem Ergebnis nach Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs und

(ii)

dem Ergebnis nach Steuern, das bei der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten oder bei der Veräußerung der Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppe(n), die den aufgegebenen Geschäftsbereich darstellen, erfasst wurde.

 

(ea)[11]

ein gesonderter Betrag für die Gesamtsumme der aufgegebenen Geschäftsbereiche (siehe IFRS 5).

 

(f)[12]

Gewinn oder Verlust;

 

(g)[13]

jeder Bestandteil des sonstigen Ergebnisses nach Art unterteilt (ohne die Beträge unter (h));

 

(h)[14]

Anteil am sonstigen Ergebnis, der auf assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen entfällt, die nach der Equity-Methode bilanziert werden; und

 

(i)[15]

Gesamtergebnis.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) 2016/2067. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Geschäftsjahres.
[2] Geändert durch Verordnung (EU) 2021/2036. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres. Zur Anwendung siehe auch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2036.
[3] Hinzugefügt durch Verordnung (EU) 2021/2036. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres. Zur Anwendung siehe auch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2036.
[4] Hinzugefügt durch Verordnung (EU) 2021/2036. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres. Zur Anwendung siehe auch Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2036.
[5] Hinzugefügt durch Verordnung (EU) 2021/2036. Anzuwenden spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnenden Geschäftsjahres. Zur Anwendung siehe auch...

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