[Absatz anzuwenden ab 1.1.2014:][1] Einige gemäß Paragraph 122 erfolgte Angaben werden von anderen IFRS vorgeschrieben. So schreibt zum Beispiel IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen einem Unternehmen vor, die Überlegungen offenzulegen, die zur Feststellung geführt haben, dass es ein anderes Unternehmen beherrscht.

[Absatz anzuwenden bis 30.12.2014:] Einige der gemäß Paragraph 122 erforderlichen Angaben sind durch andere IFRS vorgeschrieben. Nach IAS 27 sind beispielsweise die Gründe anzugeben, warum der Anteil an einem Unternehmen, an dem eine Beteiligung besteht, das aber keine Tochtergesellschaft ist, kein Beherrschungsverhältnis begründet, auch wenn mehr als die Hälfte der tatsächlichen oder möglichen Stimmrechte mittelbar oder unmittelbar durch Tochterunternehmen gehalten wird.

Nach IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien sind die vom Unternehmen entwickelten Kriterien anzugeben, nach denen zwischen als Finanzinvestition gehaltenen, vom Eigentümer selbstgenutzten Immobilien und Immobilien, die zum Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehalten werden, unterschieden wird, sofern eine Zuordnung Schwierigkeiten bereitet.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1254/2012.

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