[Paragraf 100 anzuwenden ab 1.7.2012:][1] Unternehmen wird empfohlen, die in Paragraph 99 geforderte Aufgliederung in der/den Darstellung/en von Gewinn oder Verlust und sonstigem Ergebnis auszuweisen.

[Paragraf 100 anzuwenden bis 29.6.2013:] Unternehmen wird empfohlen, die von Paragraph 99 geforderte Aufgliederung in der Gesamtergebnisrechnung oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt) darzustellen.

[1] Geändert durch Verordnung (EU) Nr. 475/2012. Anzuwenden spätestens ab Beginn des ersten, am oder nach dem 1. Juli 2012 beginnenden Geschäftsjahres.

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