1 Rechtsgrundlagen

1.1 Die für die GmbH geltenden Rechtsgrundlagen (Überblick)

1.1.1 Das deutsche Recht

1.1.1.1 GmbH-spezifische Regelungen

 

Rz. 1

Die für die GmbH maßgeblichen gesetzlichen Regelungen betreffend

  • die Gründung der Gesellschaft,
  • die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter,
  • Vertretung und Geschäftsführung,
  • Abänderungen des Gesellschaftsvertrags sowie
  • Auflösung und Nichtigkeit der GmbH

finden sich im 1892 in Kraft getretenen (und seitdem mehrfachen Änderungen unterzogenen) Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).

 

Rz. 2

GmbH-spezifische Regelungen außerhalb des GmbHG sind die §§ 46ff., 138 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) betreffend die Verschmelzung und Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie §§ 13e, 13g des Handelsgesetzbuchs (HGB) mit Sonderbestimmungen für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

1.1.1.2 Weitere auf die GmbH anwendbare Rechtsvorschriften

 

Rz. 3

Ergänzend finden auf die GmbH als Handelsgesellschaft von Gesetzes wegen (§ 13 Abs. 3 GmbHG) die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB). Sie betreffen insbesondere

 

Rz. 4

Als (Kapital-)Gesellschaft unterliegt die GmbH neben den bilanzrechtlichen Vorschriften im Handelsgesetzbuch auch den Formwechsel von Kapitalgesellschaften betreffenden Regeln des Umwandlungsgesetzes (§§ 226ff. UmwG). Zudem enthält das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Regelungen über nichtige Gesellschaften und Beschlüsse, die Aufforderung zur Behebung von Satzungsmängeln und die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung entsprechender Verpflichtungen (§§ 397, 398, 399 FamFG).

 

Rz. 5

Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)[1] hat der Gesetzgeber die Regelungsmaterie des Eigenkapitalersatzrechts rechtsformneutral in das Insolvenzrecht verlagert. Änderungen in diesem Zusammenhang betreffen insbesondere § 39 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und § 135 der Insolvenzordnung (InsO). Für die GmbH bedeutsam sind ferner die Regelungen zur Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO).

[1] Siehe ausführlich unten Rn. 12 ff.

1.1.2 Vorgaben des Europäischen Rechts

 

Rz. 6

Eine Vielzahl der in den letzten Jahren erfolgten Gesetzesänderungen im Bereich des GmbH-Rechts ist auf europäische Vorgaben zurückzuführen. Ihr Einfluss tritt zwar im GmbH-Recht weniger hervor als im Aktienrecht, ist aber auch hier bedeutsam. Zur Harmonisierung des europäischen Gesellschaftsrechts im engeren Sinne sind bisher folgende Richtlinien mit Bezug zum GmbH-Recht erlassen worden:

  • Richtlinie 68/151/EWG über die Publizität, die Vertretungsmacht der Organe und die Nichtigkeit von Gesellschaften (Publizitätsrichtlinie)[1];
  • Richtlinie 78/855/EWG über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (Verschmelzungsrichtlinie)[2];
  • Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften (Bilanzrichtlinie)[3];
  • Richtlinie 82/891/EWG betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (Spaltungsrichtlinie)[4];
  • Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Jahresabschluss (Konzernbilanzrichtlinie)[5], sie ergänzt die Bilanzrichtlinie;
  • Richtlinie 84/253/EWG über die Zulassung von Abschlussprüfern (Prüferbefähigungsrichtlinie)[6];
  • Richtlinie 89/666/EWG über die handelsrechtliche Publizität von Zweigniederlassungen (Zweigniederlassungsrichtlinie)[7];
  • Richtlinie 89/667/EWG (Einpersonengesellschaftsrichtlinie)[8];
  • Richtlinie 2009/102/EG betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter[9];
  • Richtlinie 2009/133/EG (Richtlinie gemeinsames Steuersystem)[10];
  • Richtlinie 2011/35/EU (Verschmelzungsrichtlinie)[11];
  • Richtlinie 2012/6/EU (Kleinstbetrieberichtlinie)[12];
  • Richtlinie 2012/17/EU (Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregisterrichtlinie)[13] und
  • Richtlinie 2013/34/EU (reformierte Bilanzrichtlinie).[14]
 

Rz. 7

Über das Gesellschaftsrecht im engeren Sinne hinaus sind in den Bereichen Insolvenz-, Arbeits- und Steuerrecht europäische Richtlinien erlassen worden, die Auswirkungen auf das GmbH-Recht haben können.[15]

 

Rz. 8

Neben der Harmonisierung der nationalen Rechtsordnungen wird auf europäischer Ebene die Schaffung originär europäischer, supranationaler Gesellschaftsformen angestrebt.

Mit der Europäischen AG (Societas Europaea, SE) wurde im Jahr 2004 die erste europäische Kapitalgesellschaftsform ins Leben gerufen.[16] Inzwischen zurückgezogen wurde der Verordnungsvorschlag für die Europäische Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea, SPE) zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen durch höhere Mobilität. Den von der Europäischen Kommission erarbeiteten Vorschlag für eine Verordnung über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft[17] hatte das Europäische Parlament zwar am 10.3.2009 mit Änderungen gebilligt.[18] Die Verordnung ist jedoch wegen vielfältiger Bedenken gegen den...

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