Rz. 99

Von besonderer Relevanz für den deutschen Rechtsraum hat sich in der Vergangenheit die Anerkennung der britischen Private Company Limited by Shares (Limited oder Ltd.) herausgestellt. Die nichtvorhandenen Vorschriften bzgl. einer zu leistenden Mindesteinlage und die niedrigeren bürokratischen Hürden (und damit verbundenen niedrigen Kosten) bei der Gründung einer Limited, haben zu einem vorrübergehenden Boom dieser Rechtsform in Deutschland geführt. Um demgegenüber deutsche Gesellschaftsformen weiter attraktiv zu halten, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem MoMiG die Hürden für eine GmbH-Gründung herabgesetzt und mit der UG (haftungsbeschränkt) sogar die Mindesteinlage partiell abgeschafft. Im Nachgang einer mittlerweile wohl wieder abgeebbten Gründungswelle von Limiteds sind zudem zunehmend Folgekosten und erschwerte Rechtsberatungsbedingungen zutage getreten. Auch genießt die Limited aufgrund der fehlenden Hafteinlage oftmals geringeres Vertrauen in der Öffentlichkeit als beispielsweise die GmbH. Überdies ist fraglich, wie die mittlerweile in der EU tätigen Gesellschaften britischen Rechts nach einem nun real anstehenden Austritt Großbritanniens aus der EU zu behandeln sind. Dies führt zu einer großen Verunsicherung und somit einer geringer werdenden Attraktivität der Limited für Neugründungen.

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