Rz. 93

Wie die GmbH zeichnet sich auch die AG als Kapitalgesellschaft durch ihre Eigenschaft als juristische Person aus. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die jeweilige Einlagesumme beschränkt. Anders als die GmbH ist bei der AG jedoch eine höhere Mindesteinlagesumme zu leisten; diese liegt gem. § 7 AktG bei 50.000 EUR. Die Anteile (die Aktien) sind ferner auf eine freiere Übertragung ausgerichtet. Kapitalbeschaffungen auf dem Kapitalmarkt sind damit für die AG in vielfältigerer Gestalt möglich. Diesem Mehr an Fungibilität steht aber auch ein Mehr an gesetzlich vorgegebener Organisationsstruktur und ein erhöhter Verwaltungsformalismus gegenüber. Im Unterschied zur GmbH ist es der AG schwerer möglich, eine stark personalistische Struktur qua Satzung zu implementieren – wobei die Einführung der "kleinen Aktiengesellschaft" einiges an Erleichterungen gebracht hat. Im Aktienrecht gilt – entgegengesetzt zum Recht der GmbH – der Grundsatz der Satzungsstrenge: Satzungsmäßige Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben sind nur in sehr begrenztem Umfang möglich. Allgemein gilt, dass die GmbH stärker personalistisch, dafür aber auch unbürokratischer ist – die Aktiengesellschaft hingegen ist auf die Verkehrsfähigkeit der Anteile und damit Austauschbarkeit der Gesellschafter angelegt, verknüpft damit aber eine starrere Struktur und Verwaltung.

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