Rz. 65

Geschäftsanteile sind veräußerlich, § 15 Abs. 1 GmbHG, und werden als sonstiges Recht nach §§ 413, 380 BGB durch Abtretung übertragen. Zu beachten ist dabei die besondere Formvorschrift nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG – notwendig ist die notarielle Beurkundung sowohl des schuldrechtlichen Kausal- als auch des dinglichen Verfügungsgeschäfts. Eine formell ordnungsgemäß durchgeführte Verfügung heilt jedoch den Mangel der Beurkundung des Verpflichtungsgeschäfts, § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG. Die Beurkundung ist im Grundsatz auch vor einem ausländischen Notar möglich, wenn der Beurkundungsvorgang nach dem ausländischen Recht den Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht.[1]

 

Rz. 66

Die Satzung der GmbH kann die rechtsgeschäftliche Übertragung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen. Beispielsweise können Vinkulierungsklauseln festgeschrieben werden, nach denen die Übertragung der Zustimmung der GmbH (Gesellschafterbeschluss) oder aller Gesellschafter bedarf.[2] Auch der gänzliche Ausschluss der Übertragbarkeit ist denkbar, jedoch wird in solchen Fällen den betroffenen Gesellschaftern ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zugebilligt.

 

Gutgläubiger Erwerb

Gem. § 16 Abs. 3 GmbHG ist auch der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen möglich. Hierfür müssen im Zeitpunkt des Erwerbs der Veräußerer unrichtigerweise als Inhaber des Anteils in der Gesellschafterliste eingetragen und der Erwerber gutgläubig hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft sein. Die Gesellschafterliste fungiert dabei als Rechtscheinsträger. Zusätzliche Voraussetzung des gutgläubigen Erwerbs ist, dass entweder die Gesellschafterliste bereits seit drei Jahren unrichtig ist, oder dass die Eintragung dem wahren Berechtigten zuzurechnen, also vorwerfbar, ist. Überdies darf der Gesellschafterliste gegen die Eintragung kein Widerspruch zugeordnet sein.

 

Rz. 67

Mit der Abtretung des Geschäftsanteils gehen grundsätzlich alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten auf den Erwerber über. Dieser tritt in die Rechtsposition des Veräußerers so ein, wie sie im Gesellschaftsvertrag geschaffen wurde. Höchstpersönliche Rechte gehen jedoch nicht auf den Erwerber über.

[1] Die Zulässigkeit der Auslandsbeurkundung ist im Einzelnen heftig umstritten. Daher empfiehlt sich bei geplanter Auslandsbeurkundung eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Registerrichter oder Rechtspfleger; s. hierzu auch Rn. 133 ff.
[2] Zur Abgrenzung: Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 15 Rn. 77 ff.

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