Rz. 13
Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit wurde die Gründung der GmbH erheblich vereinfacht. Die wichtigsten Änderungen in diesem Bereich waren:
- Verzicht auf Beifügung der Genehmigungsurkunde in dem Fall, dass der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG a. F.)
- Verzicht auf Sicherheitsleistung für die Resteinlage bei Gründung der Einpersonen-GmbH (§§ 7 Abs. 2 Satz 3, 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG a. F.)
- Ermöglichung einer weitergehenden Anteilsstückelung bei Gründung und Kapitalerhöhung (Streichung von § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG a. F., § 47 Abs. 2 GmbHG)
- Aufhebung der Einschränkungen der Teilung von Geschäftsanteilen (Streichung von § 17 GmbHG a. F.)
- Überantwortung von Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen in die Kompetenz der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 4 GmbHG)
- Erlaubnis zum Erwerb beliebig vieler Geschäftsanteile bei der Gründung oder Kapitalerhöhung durch denselben Gesellschafter (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GmbHG)
- Neuschaffung der Möglichkeit, eine GmbH auf der Grundlage eines der beiden vorgegebenen Musterprotokolle zu gründen (Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG)
- Beschränkung des Beanstandungsrechts des Registergerichts bei Sachgründungen auf nicht unwesentliche Überbewertungen (§ 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG)
Rz. 14
Über eine Vereinfachung und Verbilligung der GmbH-Gründung weit hinaus reicht die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), deren Gründung das Mindeststammkapital nach § 5 Abs. 1 GmbHG nicht erfordert (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Besonders hervorzuheben ist außerdem die Ermöglichung der Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland unter Beibehaltung des inländischen Satzungssitzes (Streichung von § 4a Abs. 2 GmbHG a. F.).[1]
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