Rz. 17

Bei einer Einheits-GmbH & Co. KG sind GmbH und KG wechselseitig aneinander beteiligt: Während die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin an der KG beteiligt ist,[1] ist die KG ihrerseits Alleingesellschafterin der GmbH, d. h., die KG hält alle Anteile ihrer eigenen Komplementär-GmbH. Die Zulässigkeit dieser Rechtskonstruktion ist heute unbestritten. Der Gesetzgeber hat die Einheits-GmbH & Co. KG mittelbar in § 172 Abs. 6 HGB anerkannt.[2]

Nach dem Beschluss des OLG Celle vom 10.10.2022[3] ist eine gleichzeitige Gründung beider Gesellschaften einer Einheitsgesellschaft möglich. Die Gründung einer Einheitsgesellschaft kann nur auf 2 Wegen erfolgen, von denen jeder das vorherige Bestehen einer der beiden Gesellschaften voraussetzt:

  • Die späteren Kommanditisten der Einheitsgesellschaft gründen zunächst eine GmbH. Anschließend gründen die Kommanditisten und die GmbH gemeinsam eine KG mit der GmbH als Komplementärin. Dann übertragen die Kommanditisten sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH auf die KG (sog. Übertragungsmodell).
  • Zunächst wird eine KG gegründet. Diese gründet sodann eine GmbH und wird alleinige Inhaberin aller Anteile. Dann wird der ursprüngliche Komplementär der KG unter Änderung des Gesellschaftsvertrages der KG durch die GmbH ersetzt (sog. Beteiligungsmodell).

Nach Burmeister/Schuler[4]"ist im Falle der völligen Neugründung das Übertragungsmodell vorzuziehen, da beim Beteiligungsmodell mindestens einer der Gesellschafter zeitweise als Komplementär persönlich und unbeschränkt haften müsste. Dieser Nachteil besteht beim Übertragungsmodell nicht. Existiert dagegen schon eine KG oder eine OHG, tritt dieser Aspekt in den Hintergrund und die beiden Modelle sind als gleichwertig zu betrachten."

Ein Vorteil ist, dass bei einer Veräußerung der Einheitsgesellschaft eine notarielle Beurkundung entbehrlich ist, da nur die Kommanditbeteiligung übertragen wird und die GmbH-Anteile unverändert in der Hand der KG verbleiben.

Ein Problem der Einheits-GmbH & Co. KG ist, dass bei ihr Stimm- und Vertretungsverhältnisse miteinander in Widerspruch geraten. Bedarf eine Maßnahme des GmbH-Geschäftsführers der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH, steht sich der Geschäftsführer selbst gegenüber, wenn gesellschaftsvertragliche Regelungen fehlen. Da ihm die Geschäftsführung der KG als Geschäftsführer der GmbH obliegt[5] und zu diesem Aufgabenbereich auch die Ausübung von Beteiligungsrechten der KG zählt,[6] werden die Rechte der KG als Alleingesellschafterin der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer wieder von dem Geschäftsführer der GmbH ausgeübt. Auf diese Weise könnte der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH über seine eigene Abberufung entscheiden.[7] In der Praxis sind daher gesellschaftsvertragliche Regelungen erforderlich, durch die dem Geschäftsführer der GmbH die Geschäftsführungsbefugnis für die KG in der Gesellschafterversammlung der GmbH entzogen und den Kommanditisten übertragen wird.[8] Ein weiteres Problem der Einheits-GmbH & Co. KG ist der Gläubigerschutz. Das Stammkapital der GmbH und die Haftsumme der Kommanditisten müssen, wie bei jeder GmbH & Co. KG, nebeneinander bestehen und bilden zusammen das Haftkapital der Einheitsgesellschaft. Der Erwerb der Geschäftsanteile der GmbH durch die KG darf nur aus freiem, d. h. die Haftsumme der Kommanditisten übersteigendem Vermögen erfolgen. Umgekehrt können die Kommanditisten ihre Haftsumme nicht durch Einbringung von Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH leisten, § 172 Abs. 6 HGB.[9]

[1] Siehe Rn. 1.
[2] Siehe auch Rn. 301.
[3] OLG Celle, Beschluss v. 10.10.20222, 9 W 81/22, DStZ 2023, 552.
[4] https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/errichtung-einer-sog-einheits-gmbh-co-kg_210_588904.html
[5] Vgl. Rn. 197.
[6] Scholz/K. Schmidt, 12. Aufl., Anhang § 45 Rn. 59.
[7] Siehe auch Bülow, GmbHR 1982, S. 121; ähnliche Konstellation in BGH, Urteil v. 16.7.2007, II ZR 109/06, DB 2007 S. 1916 (1917).
[8] Scholz/K. Schmidt, Anhang § 45 Rn. 59 f.
[9] Siehe auch Rn. 301.

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