OFD Münster, 27.5.2009, o. Az.

Die neben dem ständigen Personal bei Hörfunk und Fernsehen beschäftigten Künstler und Angehörigen von verwandten Berufen, die i.d.R. aufgrund von Honorarverträgen tätig werden und im Allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet werden, sind nach 1.3.1 des Künstlererlasses grundsätzlich nichtselbstständig tätig.

Nach 1.3.2 des Künstlererlasses sind bestimmte Gruppen von freien Mitarbeitern bei Hörfunk und Fernsehen im Allgemeinen selbstständig tätig, soweit sie nur für einzelne Produktionen tätig werden (Negativkatalog). Gehört ein freier Mitarbeiter nicht zu einer der im Negativkatalog genannten Berufsgruppen, so kann gemäß 1.3.6 des Künstlererlasses aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls die Tätigkeit gleichwohl selbstständig sein. Das Wohnsitz-FA erteilt dem Stpfl. nach eingehender Prüfung ggf. eine diesbezügliche Bescheinigung. Eine Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung auf das Betriebsstätten-FA kommt nicht in Betracht.

Die Ausstellung einer Bescheinigung nach 1.3.6 des Künstlererlasses ist mithin nur auf ganz besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt. Nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des Künstlererlasses ist dabei wie folgt zu verfahren:

Eine Bescheinigung nach 1.3.6 des Künstlererlasses ist nur dann ausnahmsweise auszustellen, wenn

  • die künstlerische Tätigkeit bei Hörfunk und/oder Fernsehen ausgeübt wird,
  • der Künstler nicht unter den Negativkatalog der Tz. 1.3.2 des Künstlererlasses fällt,
  • der Künstler gleichwohl aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls selbstständig wird und
  • das Betriebsstätten-FA des Auftraggebers der Auffassung des Wohnsitz-FA des Künstlers zugestimmt hat.

Ab sofort sind Bescheinigungen nach 1.3.6 des Künstlererlasses nur noch dann auszustellen, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

EStG § 19 Abs. 1

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