Hochwasserschutzgesetz II

Die bislang letzte Hochwasserschutznovelle erfolgte durch das "Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes" (Hochwasserschutzgesetz II).[1]

Das Gesetz soll:

  • Verfahren für die Planung, Genehmigung und den Bau von Hochwasserschutzanlagen erleichtern und beschleunigen,
  • Gerichtsverfahren gegen geplante und genehmigte Hochwasserschutzmaßnahmen beschleunigen,
  • zusätzliche Vorschriften schaffen, die dazu beitragen, die Entstehung von Hochwasser einzudämmen und
  • Regelungslücken schließen, um Schäden durch Hochwasser zu verhindern oder zu vermindern.

Erreicht werden soll dies maßgeblich durch ein neues Vorkaufsrecht der Länder an für Hochwasserschutzmaßnahmen benötigten Grundstücken, durch die enteignungsrechtlichen Regelungen und die Möglichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung. Dieses neue bundesrechtliche Vorkaufsrecht (§ 99a WHG) hat Vormerkungswirkung, wird nicht im Grundbuch eingetragen und hat keine grundbuchsperrende Wirkung. Die gerichtliche Zuständigkeit für Hochwasserschutzmaßnahmen wird künftig erstinstanzlich beim OVG bzw. VGH liegen.[2]

Wasserhaushaltsgesetz

Die weitestgehenden Verbesserungen erfuhr das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Vorbeugender Schutz soll maßgeblich erreicht werden durch ein neues Vorkaufsrecht der Länder an für Hochwasserschutzmaßnahmen benötigten Grundstücken, durch die enteignungsrechtlichen Regelungen und die Möglichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung.

Ferner werden sog. Hochwasserentstehungsgebiete definiert. Dabei handelt es sich um eine neue Kategorie von Gebieten, in denen bei Starkregen oder Schneeschmelze in kurzer Zeit Hochwasser entstehen könnte, z. B. in Mittelgebirgen oder alpinen Regionen. In diesen Gebieten seien bestimmte Vorhaben genehmigungspflichtig, u. a. der Bau von Straßen oder großflächige Bodenversiegelungen.

In den von den Bundesländern festgesetzten Überschwemmungsgebieten kann im Außenbereich von Gemeinden i. d. R. kein Baugebiet mehr ausgewiesen werden. Auch die Errichtung von Mauern und Wällen, die den Wasserabfluss behindern, ist grundsätzlich untersagt.

Verbot von Heizölanlagen

Ein Großteil der Schäden bei Hochwassern entsteht durch Ölheizungen. Zurückliegende Hochwasser haben gezeigt, dass bis zu 70 % der Sachschäden an Gebäuden durch ausgetretenes Heizöl verursacht wurde. Dringt Öl ins Mauerwerk ein, ist dieses oft vollständig kontaminiert. Das Gebäude kann dann nur aufwendig saniert oder komplett abgerissen werden. Das verseuchte Wasser steht meist noch wochenlang in der Region. Es ist deshalb verboten, in Überschwemmungs- und Risikogebieten neue Heizölanlagen für Privatpersonen und Unternehmen zu bauen. Die in diesen Gebieten bestehenden alten Anlagen müssen – gerechnet ab 2018 – innerhalb von 15 Jahren nachgerüstet werden.

[1] Gesetz v. 30.6.2017, BGBl. I S. 2193.
[2] Eingehend zu den Neuerungen Mitschang/Arndt/Schnorr, UPR 2018, S. 361.

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