Zahlreiche Unternehmen, die von Flutkatastrophen betroffen sind, stehen vor der Pleite. Für sie wird in solchen Fällen häufig die nach § 15a InsO, § 42 Abs. 2 BGB bestehende Pflicht, einen Insolvenzantrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen stellen zu müssen, für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt. Der Deutsche Bundestag hat dies wiederholt in den Jahren 2002, 2013, 2016 in Fällen von Hochwasser- und Starkregenkatastrophen mittels gesetzliche Sonderregelungen beschlossen – nun auch für die Hochwasseropfer des Jahres 2021. Ähnliches galt bereits für betroffene Firmen in der Covid19-Pandemie (§ 1 COVInsAG).

Im Übrigen können die Behörden der betroffenen Bundesländer aufgrund besonderer Verwaltungsvorschriften auf Antrag Stundungen gewähren, Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen sowie steuerliche Vorauszahlungen anpassen.

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