Leitsatz

1. § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des sog. Korb-II-Gesetzes vom 22.12.2003 führt durch den Verweis auf § 8b Abs. 3 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG vom 20.12.2001 zu einem Abzugsverbot für alle Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen. Hierzu gehören auch sog. negative Aktiengewinne in Verbindung mit einer Rückgabe der Anteilsscheine. Allerdings entfaltet § 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb-II-Gesetzes für die VZ 2001 und 2002 eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung, soweit die Vorschrift Festsetzungen für diese Veranlagungszeiträume umfasst, die noch nicht bestandskräftig sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 25.6.2014, I R 33/09, BFH/NV 2014, 1859, BFH/PR 2014, 422, BFHE 246, 310).

2. § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 ist keine Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen. Die Vorschrift rechtfertigt auch nicht die Saldierung von positiven und negativen Teilbeträgen des sog. Aktien-Anlegergewinns (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils in BFH/NV 2014, 1859, BFH/PR 2014, 422, BFHE 246, 310).

 

Normenkette

§ 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des Korb-II-Gesetzes, § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenkG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine AG, die das Versicherungsgeschäft betreibt. Sie hielt Anteile an dem von der KAG verwalteten Spezialfonds A, einem Wertpapier-Sondervermögen, das Aktien verschiedener Aktiengesellschaften (Beteiligungsquote jeweils niedriger als 10 % des Nennkapitals) enthielt. Zum 1.8.2002 gab die Klägerin der KAG 5 886 821 Anteilsscheine des Fonds (Buchwert von rd. 415 Mio. EUR) zum Kurswert von rd. 310 Mio. EUR zurück.

Die Klägerin erzielte bei der Rückgabe (besitzzeitanteilig) einen sog. negativen Anleger-Aktiengewinn i.H.v. rd. 238 Mio. EUR (als Saldo aus Di­videnden, Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und nicht realisierten Wertsteigerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sowie den Verlusten aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und nicht realisierten Wertminderungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften). Davon entfielen rd. 144 Mio. EUR auf im Jahr 2001 realisierte Verluste aus der Veräußerung ausländischer Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und rd. 13 Mio. EUR auf Verluste aus der Ver­äußerung ausländischer Beteiligungen. Dem standen im Jahr 2001 realisierte Gewinne aus der Veräußerung ausländischer Beteiligungen an Kapitalgesellschaften i.H.v. rd. 34 Mio. EUR und Gewinne i.H.v.rd. 3 Mio. EUR aus der Veräußerung ausländischer Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gegenüber. Die übrigen Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste wurden im Jahr 2002 bzw. im modifizierten Anwendungszeitraum bei abweichendem Wirtschaftsjahr erzielt. Die Dividenden wurden von den betreffenden Beteiligungsgesellschaften nach dem 1.12.2001 und vor dem 1.8.2002 ausgeschüttet.

Bei der Veranlagung der Klägerin zur KSt für das Streitjahr 2002 rechnete das FA den sog. negativen Anleger-Aktiengewinn nach § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des StVergAbG (sog. Korb-II-Gesetz) vom 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG1999 i.d.F. UntStFG vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) dem Steuerbilanzgewinn der Klägerin hinzu.

Die Klägerin beantragte, den KSt-Bescheid nach § 164 Abs. 2 AO dahin gehend zu ändern, dass der sog. negative Anleger-Aktiengewinn nicht hinzu­gerechnet wird. Das lehnte das FA ab.

Die hiergegen erhobene Klage hatte – betraglich – teilweise Erfolg (FG München, Urteil vom 18.9.2012, 7 K 2684/10, Haufe-Index 3486043, EFG 2013, 72).

 

Entscheidung

Der BFH hat das FG insoweit bestätigt. § 40a KAGG n.F. sei im Streitfall noch anzuwenden. Die neue Vorschrift wirke in verfassungswidriger Weise zurück. Deswegen komme es auf die Auslegung der Altregelung an, und auf dieser Basis habe zum einen der negative Aktiengewinn abgezogen werden können. Dieser Steuervorteil sei zum anderen nicht im Wege einer Saldierung mit positiven Aktiengewinnen zu schmälern.

 

Hinweis

1. Der Rechtstreit betrifft "ausgelaufenes Recht", nämlich das schon seit geraumer Zeit durch das InvStG ersetzte KAGG. Er betrifft das "richtige" Regelungsverständnis des § 40a KAGG, und er knüpft insoweit an das erst kürzlich in die Welt gesetzte BFH-Urteil vom 25.6.2014, I R 33/09 (BFH/NV 2014, 1859, BFH/PR 2014, 422, BFHE 246, 310) an.

Durch dieses Urteil hatte der BFH entschieden:

"Der in § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. d. StSenkG vom 23.10.2000 enthaltene Verweis auf § 8b Abs. 2 KStG umfasst nicht zugleich die Rechtsfolge des § 8b Abs. 3 KStG als Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen zum Steuerbilanzgewinn."

Alles, was dazu en détail zu sagen war, lässt sich den Praxis-Hinweisen in BFH/PR 2014, 422 entnehmen.

2. Darauf baut der BFH auf. Und er ...

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