rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch bei Freiwilligendienst im außereuropäischen Ausland

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Dienstes im Ausland besteht kein Kindergeldanspruch, wenn der betreibende Träger von der zuständigen Landesbehörde nicht ausdrücklich für die Durchführung eines solchen freiwilligen sozialen Dienstes zugelassen worden ist.
  2. Die Regelung des § 32 Abs. 4 Nr. 2 die EStG stellt eine eindeutige und abschließende Regelung dar, die eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung sowie einer analoge Anwendung auf vergleichbare Sachverhalte über die in der Norm genannten anspruchsbegründenden Alternativen hinaus, nicht zulässt.
 

Normenkette

EStG §§ 63, 32 Abs. 4 Nr. 2d; ZDG § 14b; DA 63.3.5

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2008; Aktenzeichen III R 62/06)

BFH (Urteil vom 17.12.2008; Aktenzeichen III R 62/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Kindergeld für ihren am …. .1984 geborenen Sohn … hat, der in der Zeit vom 01.03.2004 bis zum 31.08.2005 in den USA einen Freiwilligendienst bei der … geleistet hat. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin übersandte der Beklagten (… – Familienkasse – nachfolgend … genannt) am 19.11.2003 kommentarlos ein Schreiben und eine Bestätigung der … vom 10.11.2003, wonach … in der Zeit vom 01.03.2004 bis zum 31.08.2005 in den USA einen Freiwilligendienst mit … leisten werde. Auf beide Dokumente wird Bezug genommen. Die … wertete dies als Antrag auf Gewährung von Kindergeld für Marcel und lehnte diesen mit Bescheid vom 05.01.2004 mit der Begründung ab, dass die vorgelegte Betätigung der … nicht ausreiche, um gemäß der für die … maßgeblichen Dienstanweisung Kindergeld 2002 (DA) 63.3.5 zu § 63 Einkommensteuergesetz (EStG) den Nachweis des Europäischen Freiwilligendienstes zu erbringen. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Auf den angefochtenen Bescheid und die Einspruchsentscheidung vom 12.02.2004 wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Gewährung von Kindergeld für ihren Sohn … in dem streitgegenständlichen Zeitraum. Sie vertritt die Auffassung, sei bei ihr kindergeldrechtlich gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Nr. 2 d EStG zu berücksichtigen. sei anerkannter Träger gemäß §  14 b Zivildienstgesetz (ZDG) und anerkannter Träger des freiwilligen sozialen Jahres und damit als Träger im Sinne eines Projektes nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 d EStG fachlich qualifiziert. Eine Nichtberücksichtigung verletze den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG). Die Tätigkeit des Sohnes … sei identisch mit Tätigkeiten, die im freiwilligen sozialen Jahr oder im freiwilligen ökologischen Jahr geleistet würden, mit dem einzigen Unterschied, dass diesen Dienst im Ausland ableiste. Objektiv betrachtet stelle sich seine Tätigkeit als „Anderer Dienst” i. S. d. § 14 b ZDG dar. Eine analoge Anwendung der entsprechenden Vorschriften sei also geboten. … arbeite 40 Stunden pro Woche ehrenamtlich für ein kleines Taschengeld und die Unterkunft. Die Verpflegung zahle er von dem kleinen Taschengeld. Er arbeite im Auftrag von … für eine jüdische Organisation in …, genannt … (was soviel bedeute wie: „junge Menschen kümmern sich um alte Menschen”). … sei eine „social non profit organisation” wie es im amerikanischen Sprachjargon heiße. Diese Organisation finanziere sich über Spendengelder und habe neben fest angestellten Mitarbeiterinnen eine große Anzahl von ehrenamtlichen „freiwilligen” Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Zusammenarbeit zwischen … und … bestehe darin, ausgewählte „Freiwillige” von … an … für jeweils

18 Monate „abzugeben”. Diese „Freiwilligen” kosteten … nichts; sie würden von … finanziert. … arbeite somit bei …, sei aber bei … unter Vertrag. Er bekomme 350,-- $ im Monat und wohne mietfrei in einem kleinen Appartement. … übernehme auch die Versicherung. … sei eine große Organisation, die professionell arbeite. Ihre Aufgabe sei die Altenbetreuung, welche nicht nur Menschen mit jüdischem Glauben umfasse. Es gebe ein „man office” – zentrales Büro – der Stadt. Von dort würden alle Projekte von … organisiert, koordiniert und verwaltet. Der Arbeitsplatz von … sei in dem Appartementhaus, in dem er auch wohne. Er arbeite dort mit einem Angestellten und einem Praktikanten von … zusammen. Er unterstütze 12 -15 alte Menschen in einem Viertel in einem Alter von 65 – über 80 Jahren. Die meisten dieser Menschen seien bzw. seien in Gefahr, wohnungslos zu werden, da sie die Miete nicht mehr bezahlen könnten. In dem Appartementhaus gebe es einen großen Aufenthaltsraum mit Essenausgabe. … kaufe die Lebensmittel für die alten Menschen ein, richte das Essen an und verteile es. Werde einer der betreuten Menschen wohnungslos, könne er vorübergehend in einem Appartement von … wohnen, jedoch nicht länger als 4 Wochen. … müsse dann mit den Behörden eine Lösung finden. Seine Arbeit umfasse weiter Be...

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