Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1983–1986 und 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2000; Aktenzeichen IX R 100/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Ermittlung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften nach § 23 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG a.F.).

Der Kläger unterhielt ein Wertpapierdepot mit dazugehörigem Depotgirokonto bei der … in … Über diese Konten, für die der Vater des Klägers Bankvollmacht hatte, wurden ab 1983 Wertpapierspekulationsgeschäfte abgewickelt, die sein Vater für Rechnung des Klägers durchführte. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, daß diese Geschäfte steuerlich dem Kläger und nicht seinem Vater zuzurechnen sind.

Der Vater des Klägers hatte in zahlreichen Fällen Aktien von Kapitalgesellschaften erworben, die kurz danach Kapitalerhöhungen vornahmen, indem sie den Inhabern von Stammaktien Bezugsrechte zum Kauf neuer (junger) Aktien und/oder Aktien (Gratisaktien) kostenlos gewährten. Nach der Kapitalerhöhung verkaufte der Vater des Klägers innerhalb der Spekulationsfrist die Stammaktien wieder. Wegen der bei Ausgabe von Bezugsrechten, bzw. Gratisaktien üblichen Abschläge auf den Börsenkurs der Stammaktien, endeten diese Geschäfte bezogen auf die ursprünglichen Anschaffungskosten mit einem Verlust, den der Kläger jeweils in seine Gewinnermittlung aus Spekulationsgeschäften eingestellt hat.

Die aufgrund der Bezugsrechte erworbenen jungen Aktien, bzw. die Gratisaktien wurden hingegen erst nach Ablauf der Spekulationsfrist veräußert und angefallene Gewinne als nicht steuerpflichtig behandelt.

Das beklagte Finanzamt ist im Anschluß an eine Fahndungsprüfung dieser Sachbehandlung nicht gefolgt, sondern hat die ursprünglichen Anschaffungskosten der Stammaktien in den Aktienwert einerseits und den Wert des Bezugsrechts aufgeteilt. Nur der so ermittelte (geringere) Aktienwert wurde den Veräußerungserlösen gegenübergestellt, was zu einer entsprechenden Minderung der mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften verrechneten Verluste geführt hat.

Der Kläger ist der Auffassung, daß die von dem beklagten Finanzamt vorgenommene Abspaltung des Wertes des Bezugsrechts rechtlich nur bei solchen Aktien möglich sei, die in einem Betriebsvermögen gehalten würden.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1983–1986 und 1990 dergestalt abzuändern, daß die angesetzten Einkünfte aus Spekulationsgeschäften um folgende Beträge gemindert werden:

1983

DM 8.758,–

1984

DM 5.709,–

1985

DM 38.781,–

1986

DM 31.938,–

1990

DM 40.950,–

Das beklagte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Das beklagte Finanzamt hat bei der nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 Satz 1 EStG a. F. vorzunehmenden Ermittlung des von dem Kläger in den Streitjahren erzielten Spekulationsgewinns zu Recht die ursprünglichen Anschaffungskosten der Stammaktien um einen auf Bezugsrechte, bzw. Gratisaktien entfallenden Betrag gekürzt.

Diese Kürzung beruht auf der Anwendung der sogenannten Abspaltungstheorie.

Sie geht von der Überlegung aus, daß die Aktie ein Bündel von Mitgliedschaftsrechten enthält, wozu neben dem Recht auf einen Anteil am Gewinn und dem Stimmrecht auch das Recht gehöre, bei einer Kapitalerhöhung einen Teil der neuen Aktien zugeteilt zu bekommen. Dieses Recht verselbständige sich durch den Kapitalerhöhungsbeschluß. Es stelle dann einen eigenen, unterscheidbaren und selbständig bewertbaren Gegenstand dar, der neben die alte Aktie trete. Durch die Verselbständigung würden Mitgliedschaftsrechte auf das Bezugsrecht übertragen. Die Substanz der alten Aktie werde geteilt und zu teilen seien daher auch die Anschaffungsaufwendungen der alten Aktie (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes – BFH– vom 6. Dezember 1968 IV R 174/67, BFHE 94, 251, BStBl II 1969, 105 und kritisch Mellwig in Der Betrieb 1986, 1417 ff).

Entgegen der von den Klägern unter Berufung auf eine Äußerung im Schrifttum (Felix in FR 1993, 688) geäußerten Rechtsauffassung findet die Abspaltungstheorie nicht nur im Bereich der Gewinnmitteilung durch Betriebsvermögensvergleich, sondern auch bei Ermittlung des Spekulationsgewinns nach § 23 Abs. 4 Satz 1 EStG a.F. bei Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Aktien Anwendung.

Felix (a.a.O.) begründet seine gegenteilige Auffassung damit, daß Wertabgaben von vorhandenen Wirtschaftsgütern auf neue Wirtschaftsgüter nur innerhalb der Sachgesamtheit Betriebsvermögen denkbar seien. Im Privatvermögen mangele es, an einer untereinander ausgleichsfähigen einheitlichen Gesamtmasse, die zusammenhängend steuerpflichtig wäre. Jede Aktie für sich sei eine isolierte Einkunftsquelle.

Nach Auffassung des Senats wird dabei verkannt, daß es im Streitfall bei der Anwendung der Abspaltungstheorie nicht darum geht, Teile des Wertes eines bereits bestehenden Wirtschafts...

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