Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbare sonstigen Leistung bei nachträglicher Geldzahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Annahme einer steuerbaren Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG kommt es nicht entscheidend darauf an, ob vor oder bei Leistungserbringung eine Entgeltsvereinbarung getroffen worden ist, es reicht aus, wenn der Leistende nachträglich ein Entgelt akzeptiert, das in ursächlichem Zusammenhang zur Leistungserbringung steht.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

1994, 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.09.2004; Aktenzeichen IX R 13/02)

 

Tatbestand

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erzielen sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für 1994 wurde von dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte aus 1995 in Höhe von 890.599,-- DM antragsgemäß der Verlustrücktrag auf 886.599,-- DM begrenzt und die Einkommensteuer mit Bescheid vom 25.9.1996 auf 283.538,-- DM festgesetzt. Dieser Bescheid wurde gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geändert und die Steuer mit Bescheid vom 17.3.1998 auf 314.394,-- DM festgesetzt. Mit Bescheid zum 31.12.1995 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer wurde dieser am 18.11.1998 mit 4.000,-- DM festgestellt.

Aufgrund einer Kontrollmitteilung der Großbetriebsprüfungsstelle des Finanzamtes X vom 7.3.2000 wurde bekannt, dass die Kläger im Jahre 1995 von der A-KG eine Zahlung in Höhe von 200.000,-- DM erhalten hatten. Dieser Betrag wurde in der Einkommensteuererklärung 1995 nicht erklärt. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Zahlung eine Verkaufsprovision für die Vermittlung des Verkaufs der Firma B-GmbH & Co. KG in X darstelle und gemäß § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz als sonstige Leistung zu versteuern sei. Der Einkommensteuerbescheid 1995 wurde daher mit Bescheid vom 20.12.2000 dahingehend geändert, dass die 200.000,-- DM als Einkünfte aus Leistungen erfasst wurden, wodurch sich der negative Gesamtbetrag der Einkünfte von 890.599,-- DM auf 690.599,-- DM verringerte. Als Folge hiervon wurde auch der Einkommensteuerbescheid 1994 vom 17.3.1998 mit Bescheid vom 20.12.2000 dahingehend geändert, dass der Verlustrücktrag aus 1995 mit 690.599,-- DM angesetzt und die Einkommensteuer mit 417.790,-- DM festgesetzt wurde. Mit Bescheid vom 28.12.2000 wurde der verbleibende Verlustabzug zum 31.12.1995 auf 0,-- DM festgesetzt.

Die Kläger haben gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 sowie gegen den Bescheid betreffend den Verlustabzug zum 31.12.1995 Einspruch eingelegt.

Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 25.4.2001 mangels Beschwer (Steuerfestsetzung 0,-- DM) als unzulässig verworfen, die beiden übrigen Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom gleichen Tage als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kläger haben gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 und den Bescheid betreffend den Verlustabzug auf den 31.12.1995 rechtzeitig Klage erhoben.

Gerichtlich, wie bereits außergerichtlich, vertreten sie die Auffassung, dass die Zahlung der 200.000,-- DM keinen steuerbaren Vorgang darstelle, insbesondere nicht unter § 22 Nr. 3 EStG subsumiert werden könne. Die Kläger haben sich wie folgt eingelassen:

Dem Kläger sei Ursache und Charakter des Zahlungseinganges zunächst nicht bekannt gewesen. Erst durch eine Information des Finanzamtes sei er davon unterrichtet worden, dass die Zahlung von der A-KG geleistet worden sei. Hintergrund dieses Vorgangs sei offensichtlich gewesen, dass er seinem alten Schulfreund B behilflich gewesen sei, dessen Anteile an der B-GmbH & Co. KG, an der dieser mittelbar über die A-KG beteiligt gewesen sei, zu verkaufen. Auf Anweisung des Herrn B habe er Kontakt zu dem Vorstandsvorsitzenden der C-Holding, HerrnY, hergestellt, da Herr B nicht sogleich in Erscheinung treten wollte. Der Kläger habe vor der Kontaktaufnahme weder die C-Holding noch dessen Vorstandsvorsitzenden gekannt. Nach der Kontaktaufnahme habe der Kläger seinen Freund B lediglich zweimal zur moralischen Unterstützung zu den Verkaufsgesprächen begleitet. Die Anteile an der B-GmbH & Co. KG seien dann für ca. 95 Mio. DM verkauft worden. Bei der Mitwirkung des Klägers habe es sich um einen reinen Freundschaftsdienst gehandelt. Von einer Honorierung sei nie die Rede gewesen. Die freundschaftliche Unterstützung sei auch nicht um des Entgelts willen erbracht worden. Dies zeige sich auch daran, dass der Geldbetrag nicht nur an den Kläger, sondern auch an dessen Ehefrau geflossen sei. Dieser Vorgang falle daher nicht unter § 22 Nr. 3 EStG.

Wegen Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten vom 28.6. und 5.12.2001 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 30.1.2002 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

1. den Einkommensteuerbescheid 1994 vom 20.12.2000 in der Fassung der E...

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