Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.08.1997; Aktenzeichen III R 68/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung.

Zwischen den Beteiligten war zunächst streitig, welche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Wohnung und den vom Kläger vermieteten Objekten als Werbungskosten in Ansatz zu bringen waren. Insbesondere war zwischen den Beteiligten streitig, von welchem Wohnort aus der Kläger seine Dienststelle in B. anfuhr. Der Kläger vertrat insoweit die Auffassung, daß er jeweils von M. nach B. gefahren sei und beantragte unter Zugrundelegung der entsprechenden Entfernungskilometer den Ansatz der von ihm errechneten Fahrtkosten als Werbungskosten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, daß der Kläger von seinem Wohnsitz in K. nach B. gefahren sei und legte eine entsprechend geringere Kilometerleistung zugrunde. Noch im außergerichtlichen Verfahren kam das Finanzamt nach umfangreichen Ermittlungen zu dem Ergebnis, daß der Kläger von K. aus nach B. gefahren sei und ließ entsprechende Werbungskosten zum Abzug zu. Das Finanzamt legte als Strecke von K. nach B. eine Entfernung von 60 km zugrunde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, nicht 60, sondern 80 Entfernungskilometer an 190 gefahrenen Tagen zugrunde zu legen. Weiterhin begehrte der Kläger, Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung um 4.400,– DM zu erhöhen, da er die von ihm vermieteten Objekte nicht von M. bzw. W. sondern von K. aus angefahren habe.

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens kam das Finanzamt diesem Begehren nach, versagte jedoch im Rahmen der Änderung den bisher gemäß § 33 a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gewährten Freibetrag für die Unterstützung des Sohnes des Klägers mit der Begründung, daß der Sohn eigenes Vermögen habe. Es fehle mithin an der Zwangsläufigkeit der Unterhaltsaufwendungen. Ein entsprechend geänderter Einkommensteuerbescheid für 1991 erging mit Datum vom 07.08.1995. der zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde.

Die Beteiligten streiten nunmehr noch allein darum ob der Kläger einen Betrag in Höhe von 5.400,– DM gemäß § 33 a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen kann.

Der Kläger bestreitet nicht, daß sein Sohn Wertpapiere in Höhe von ca. 30.000,– DM sowie eine von diesem fremdvermietete Eigentumswohnung in M. besitze. Er trägt jedoch vor, daß sein Sohn aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, zu arbeiten. Eine entsprechende Bestätigung des Arztes über die Erkrankung wurde vorgelegt. Der Kläger trägt vor, daß vom Sohn in dieser Situation nicht verlangt werden könne, den Vermögensstamm einzusetzen. Insbesondere der Verkauf der vermieteten Wohnung käme einer Verschleuderung gleich. Auch nach den Einkommensteuer-Richtlinien könne dies nicht verlangt werden. Auch sei die Wohnung mit Grundpfandrechten in Höhe von 90.000,– DM belastet. Dem lägen Verbindlichkeiten aus der Bewirtschaftung von Grundstücken des Klägers in M. zugrunde, für die die Eigentumswohnung des Sohnes in Höhe der eingetragenen Grundpfandrechte hafte. Auch sei der aus der Eigentumswohnung erzielte Mietzins gering. Der Kläger hat insoweit die Anlage V aus der Steuererklärung des Sohnes vorgelegt, aus der sich vereinnahmte Mieten für das Streitjahr in Höhe von 6.480,– DM ergeben. Demgegenüber stehen Aufwendungen einschließlich Abschreibungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 6.476,– DM. Auch seien die Einkünfte aus dem Wertpapiervermögen minimal.

Der Kläger vertritt die Auffassung, daß der in den Lohnsteuer- bzw. Einkommensteuer-Richtlinien genannte Höchstbetrag von 30.000,– DM für die Abgrenzung, ob schädliches bzw. unschädliches Eigenvermögen des Unterhaltsberechtigten vorhanden sei, nicht mehr realitätsgerecht sei, da dieser Betrag bereits seit ca. 20 Jahren unverändert sei. Der Kläger beruft sich insoweit auf eine neue Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27.10.1995.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 07.08.1995 dahingehend abzuändern, daß außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 a Abs. 1 EStG in Höhe von 5.400,– DM steuermindernd anerkannt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, daß die Unterhaltsaufwendungen mangels Zwangsläufigkeit nicht berücksichtigt werden dürften, da das Vermögen der unterstützten Person nicht als geringfügig im Sinne des § 33 a EStG anzusehen sei. Als geringfügig sei ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert von 30.000,– DM anzusehen. Der Verkehrswert der Eigentumswohnung und das vorhandene Kapitalvermögen seien nicht mehr geringfügig in diesem Sinne.

Wegen weiterer Einzelheiten des jeweiligen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst...

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