vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 37/15)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht des anteiligen Veräußerungsgewinns gemäß § 8b Abs. 3 S. 1 KStG für eine beschränkt steuerpflichtige ausländische Anteilseignerin

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 8b Abs. 3 S. 1 KStG, der 5 % des anteiligen Gewinns steuerpflichtig stellt, ist auch im Falle der Veräußerung eines inländischen Kapitalgesellschaftsanteils durch eine ausländische Anteilseignerin, die im Inland keine Betriebstätte hat, anwendbar.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 3 S. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 e. aa., § 17

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2017; Aktenzeichen I R 37/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob 5 % des anteiligen Veräußerungsgewinns beim Verkauf eines inländischen Kapitalgesellschaftsanteils für eine ausländische Anteilseignerin, die im Inland keine Betriebsstätte hat wegen § 8 b Abs. 3 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtig sind.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung auf dem Bermudas. Sie besitzt im Inland keine Betriebsstätte. Als Gesellschafterin der A mit Sitz auf den Bermudas erzielte sie im Veranlagungszeitraum 2006 mittelbar Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an der B AG, Frankfurt am Main. Der auf die Klägerin entfallende Gewinn aus der Veräußerung betrug entsprechend ihrer mittelbaren Beteiligungsquote von 10,95 % 290 EUR. Nach Vorlage einer Körperschaftsteuererklärung 2006 für beschränkt Steuerpflichtige, in welcher der Veräußerungsgewinn i.H.v. 14 EUR (5 % von 290 EUR) erklärt wurde, setzte das Finanzamt erklärungsgemäß steuerbare inländische Einkünfte gemäß §§ 2 Nr. 1; 8 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz i.V.m § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e, Buchstabe aa und § 17 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz mit Bescheid vom 08.03.2010 sowie einen Verspätungszuschlag für 2006 wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärungen fest. Die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage ergibt sich dabei aus der Anwendung von § 8 b Abs. 3 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz. Das Finanzamt ermittelte den Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 Einkommensteuergesetz und stellte diesen nach § 8 b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz steuerfrei. Nach § 8 b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz rechnete es 5 % des Veräußerungsgewinns als fiktiven nicht abzugsfähige Betriebsausgabe hinzu.

Gegen diesen Bescheid wandte sich die Kläger mit dem Einspruch, mit dem sie die Steuerfestsetzung mit 0,-- EUR und eine Aufhebung des Verspätungszuschlags begehrte. Den Einspruch wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 08.08.2014 zurück. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht für die Besteuerung des anteiligen Veräußerungsgewinns im Inland fehle es an einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage. Im Fall der beschränkten Steuerpflicht gemäß §§ 2 Nr. 1 und 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr.  2 Buchstabe e, aa und § 17 Abs. 1 EStG fehle es an einem inländischen Anknüpfungspunkt für eine Hinzurechnung nach § 8 b Abs. 3 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz. Zwar lägen in den Fällen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e, aa i.V.m. § 17 Abs. 1 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, sodass es zu einem ____________ von Betriebsausgaben kommen könnte. Allerdings seien die im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zu berücksichtigenden Betriebsausgaben bereits im Rahmen der Anwendung von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG bzw. § 8 b Abs. 2 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns in Abzug zu bringen. Durch die anschließende Steuerfreistellung gemäß § 8 b Abs. 2 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz entfalteten die im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns abgezogenen Betriebsausgaben keine Steuerwirkung im Inland. § 8 b Abs. 3 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz greife daher mangels theoretisch möglicher Betriebsausgaben nicht ein. Eine Anwendbarkeit des § 8 b Abs. 3 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz sei in Fällen der beschränkten Steuerpflicht daher nur bei einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte denkbar. Eine Besteuerung fiktiver Betriebsausgaben komme nicht in Betracht, da es keine gesetzliche Regelung gebe, wonach der fiktive Betrag nach § 8 b Abs. 3 der beschränkten Steuerpflicht unterliege.

Hinsichtlich des Verspätungszuschlages werde das Klagebegehren nicht weiter verfolgt.

Die Klägerin beantragt,

den Körperschaftsteuerbescheid 2006 vom 08.03.2010 wegen Körperschaftsteuer und Verspätungszuschlag aufzuheben,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist darauf, dass der Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG mit einbeziehe und § 8 b Abs. 3 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz an diesen Gewinn anknüpfe. Eine Differenzierung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht enthalte die Vorschrift nicht, sodass der 5 %ige Gewinnante...

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