vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 10/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Absetzbarkeit von Aufwendungen für die selbstgenutzte Eigentumswohnung bei doppelter Haushaltsführung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bewohnt ein Arbeitnehmer am Beschäftigungsort eine selbstgenutzte Eigentumswohnung, deren Nutzungswert nicht zu versteuern ist, so können die Aufwendungen dafür im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur insoweit als notwendig betrachtet werden, als sie die üblichen Kosten einer angemessenen Mietwohnung nicht übersteigen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.08.2007; Aktenzeichen VI R 10/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, in welcher Höhe Aufwendungen für eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angesetzt werden können.

Die Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Mit Bescheid vom 23.12.2003 erfolgte eine antragsgemäße Veranlagung. Am 5.1.2004 beantragte die Klägerin eine Korrektur des Bescheides bei der Kirchensteuer und am 21.1.2004 einzelne Beträge aus einer Beteiligung anzusetzen. Das Schreiben vom 5.1.2005 wurde vom Finanzamt als Einspruch gegen den Bescheid vom

23.12.2003 ausgelegt.

Mit Schreiben vom 21.6.2004 beantragte die in Klägerin angesichts der geänderten Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung unter anderem auch für das vorliegende Streitjahr Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 8781,08 € (was einem Mietpreis von 12,84 €/qm für die 57 qm große Wohnung entspricht) anzuerkennen. Die Kosten betreffen eine von der Klägerin im Jahre 1999 in…angeschaffte und selbstgenutzte Eigentumswohnung. Die einzelnen Aufwendungen wurden von der Klägerin im Einzelnen aufgeführt, nämlich Abschreibungen auf Wohnung und Einrichtung, Darlehenszinsen, Bewirtschaftungskosten, Telefon, Strom, Rundfunkgebühren und Grundsteuer. Wegen Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Klägerin an das Finanzamt vom 21.6.2004 Bezug genommen.

Das Finanzamt lehnte es ab, die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Aufwendungen in vollem Umfang anzuerkennen. Anzuerkennen seien vielmehr nur notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung. Sowohl bei einer gemieteten Wohnung als auch bei einer Eigentumswohnung seien die Aufwendungen in der Höhe als notwendig anzusehen, in der sie der Arbeitnehmer als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung hätte tragen müssen. Das Finanzamt nahm notwendige und angemessene Aufwendungen für eine Zweitwohnung mit 60 qm Größe mit einem Mietpreis von 10,-- €/qm an, sodass sich 7.200,-- € errechneten. Um diesen Betrag, so das Finanzamt, seien die Werbungskosten zu erhöhen. Wegen Einzelheiten wird auf das Schreiben des Finanzamts vom 9.8.2004 (Blatt 60 Einkommensteuerakten 2002) Bezug genommen.

Die Klägerin hält demgegenüber den von ihr in Ansatz gebrachten Betrag für notwendig und angemessen. Ein fiktiver Mietpreis werde vom Finanzamt lediglich behauptet und nicht weiter verifiziert. Nach einem weiteren Schriftwechsel zwischen Klägerin und Finanzamt wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 16.12.2004 den Einspruch als unbegründet zurück. Anzuerkennen seien nur notwendige Kosten der Aufwendungen für die Zweitwohnung. Stehe die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, so seien die Aufwendungen der Höhe nach als notwendig anzusehen, in der sie der Arbeitnehmer als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung hätte tragen müssen. Zudem seien weitere Nebenkosten für die Zweitwohnung zu berücksichtigen.

Das Finanzamt erkannte Mehraufwendungen in Höhe von 7.200,-- € an, was einer Miete von 10,53 €/qm für die klägerische Wohnung entspricht sowie weitere Aufwendungen für die Grundgebühr des Telefons, die Aufwendungen für Strom und Rundfunkgebühren, sodass sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 7.771,74 € errechnet.

Hiergegen hat die Klägerin fristgemäß Klage erhoben, mit der sie ihr Ziel unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Argumente weiterverfolgt.

Sie vertritt die Auffassung, dass die von ihr aufgewandten Kosten für ihre mit 57 qm nicht übergroße Wohnung angemessen und notwendig seien. Durch das Bewohnen dieser Wohnung würden im Übrigen auch keine gesellschaftlichen Bedürfnisse befriedigt. Wenn sich der Steuerpflichtige dafür entscheide, im Rahmen der doppelten Haushaltsführung an Stelle einer Mietwohnung eine Eigentumswohnung zu beziehen, seien die tatsächlichen Kosten anzusetzen und nicht ein fiktiver Mietwert. Erst wenn die tatsächlichen Kosten unangemessen seien, sei ein Vergleich mit einer angemessenen Mietwohnung vorzunehmen. Vorliegend seien jedoch die aufgewandten Kosten nicht unangemessen. Wegen Einzelheiten dieses Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 3.1.2005 Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung hat sich die Klägerin weiter wie folgt eingelassen:

Sie meint, dass eine Angemessenheitsprüfung vorgenommen werden müsse, in der auch die jeweiligen persönli...

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