vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 24/16)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

An einen Betrüger geleistete Provisionszahlungen als vorweggenommener verlorene Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen nur vor, wenn es sich um Aufwendungen handelt, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden.
  2. Provisionen, die ein Dritter durch Betrug vorgeblich für den Erwerb einer Immobilie und deren Vermittlung kassiert hat, ohne dass es dadurch zu einem Erwerb des Grundstücks gekommen ist, sind nicht als vorweggenommener verlorene Werbungskosten bei den Einkünften und aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 7; HGB § 255 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.05.2017; Aktenzeichen IX R 24/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Verluste aus Vermietung und Verpachtung in den Streitjahren zu berücksichtigen sind.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren überwiegend Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einer Tätigkeit als … .

Für das Streitjahr 2000 gab er eine Einkommensteuererklärung ab, in welcher er, soweit für den Streitfall von Interesse, neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus einer Beteiligung in Höhe von … DM einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von … DM für das Objekt L-Straße in … erklärte. Der Kläger gab hierzu an, dass es sich bei den Aufwendungen in Höhe von … DM um Abzugsbeträge für Absetzung für Abnutzung handele. In Höhe von … DM handele es sich um Aufwendungen für einen gescheiterten Erwerb dieses Grundstücks, die daraus resultierten, dass der Kläger einem Herrn T Geldbeträge in Höhe von insgesamt … DM gezahlt habe. Von diesem Betrag habe Herr T … DM als Maklerprovision sowie … DM und … US-Dollar als Kaufpreis und Handgeld mit der Maßgabe erhalten, das Grundstück für den Kläger zu erwerben. Wie sich später herausgestellt habe, habe Herr T den Kläger getäuscht, da dieser in Wahrheit beabsichtigt habe, die Geldbeträge nicht für den Erwerb der Immobilie und deren Vermittlung, sondern für eigene Zwecke zu verwenden. Es sei insoweit zunächst nicht zu einem Erwerb des Grundstücks gekommen. Da der Kläger bereits im Jahre 2000 beabsichtigt habe, das Untergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss, die einen Anteil von 86,5 % der Immobilie ausmachten, zu vermieten, seien die auf den zu vermietenden Anteil der Immobilie entfallenden Aufwendungen in Höhe von … DM als vorweggenommene verlorene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.

Im Einzelnen lag den Aufwendungen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Juni 2000 hatte der Kläger die Absicht, das Grundstück L-Straße mit aufstehendem Wohnhaus in … zu erwerben. Ein Termin beim Notar … aus …, der als Bevollmächtigter des Eigentümers, der … mit Sitz in …, mit dem Verkauf beauftragt war, war bereits für den 28. Juni 2000 vereinbart, als die …(Eigentümerin) den Kaufpreis auf … DM erhöhte. Aufgrund der Höhe des Kaufpreises kam es zunächst nicht zu dem Erwerb des Grundstücks.

Der Kläger lernte daraufhin einen Herrn T kennen, der ihm anbot, das Objekt für einen Kaufpreis von … DM zu vermitteln. Der Kläger und Herr T einigten sich darauf, dass das gesamte Geschäft den Kläger … DM kosten sollte, wobei … DM auf den Kaufpreis, rd. … DM auf Erwerbskosten sowie … DM auf die Bezahlung von Mittelsmännern und … DM auf einen Maklerlohn für Herrn T entfallen sollten. Herr T verlangte darüber hinaus vom Kläger, dass dieser unbekannt im Hintergrund bleibe und alles Geld bar fließen müsse.

Nach Angaben des Herrn T sollte der Notartermin am 23. August 2000 stattfinden. In der Zeit von Juli bis September 2000 hob der Kläger im Beisein des Herrn T den Betrag von … DM in 7 Teilbeträgen von seinem Konto ab und übergab diese Beträge an Herrn T, der den Erhalt der Geldbeträge jeweils quittierte.

Herr T gab dann vor, noch einen Betrag von … DM in US Dollar zu Bestechungszwecken zu benötigen und erhielt diesen Betrag vom Kläger. Herr T erklärte dann, die Verkäufer bestünden darauf, sogleich in … 20 % der Kaufsumme in bar sehen zu wollen. Der Kläger übergab dieses Geld am 24. August 2000. Herr T gab vor, nach … zu fahren, nachdem er behauptet hatte, schon zuvor einmal in … gewesen zu sein, um die Verkäufer zu treffen. Aus … kam er unverrichteter Dinge zurück.

In der Folgezeit übergab der Kläger Herrn T weitere Beträge, die dieser ihm quittierte. Bis Ende September 2000 hatte Herr T … DM und weitere … DM zur Umwechselung in … US-Dollar zum damaligen Kurs vom Kläger erhalten.

Herr T teilte dem Kläger mit, dass der Verkäufer vorab verlange, einen Betrag von insgesamt … DM einem Konto der …(Verkäuferin) in … bei der X-Bank, bei der die Verkäufer ein Konto unterhielten, bar einzuzahlen, damit ein Kaufvertrag zustande kommen könne. Herr ...

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