Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufgabe bei gewerblichem Grundstückshandel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Betreibt ein Unternehmen, das zuvor auf dem Gebiet des Grundstückshandels und der Grundstücksverwaltung tätig war, nur noch Grundstücksverwaltung, so ist hierin regelmäßig eine bloße Betriebsunterbrechung zu sehen, solange dem Finanzamt gegenüber nicht die Betriebsaufgabe erklärt wurde und die bei der Betriebseinstellung zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter jederzeit die Wiederaufnahme des Betriebes gestatten.

2. Eine zeitliche Grenze für die Annahme einer Betriebsunterbrechung gibt es nicht

3. Grundstücke gehören beim gewerblichen Grundstückshändler grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Grundstückshändler alle Objekte bei günstiger Gelegenheit veräußern will.

4. Eine langfristige Vermietung ist ein Indiz gegen eine bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung vorliegende, zumindest bedingte Weiterveräußerungsabsicht.

5. Eine Vermietung von bis zu fünf Jahren ist noch nicht als langfristig einzustufen

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1992, 1993, 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.05.2004; Aktenzeichen XI R 7/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel unterhält und der Gewinn aus den in den Streitjahren veräußerten Eigentumswohnungen der Einkommensbesteuerung unterliegt.

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, war bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahre 199x Beamter xxxxxxxxxxxxx. Er erwarb im Jahre 1978 ein Grundstück „a 01” in X, das er mit einem gemischtgenutzten Gebäude bebauen wollte. Nachdem für dieses geplante Projekt keine Baugenehmigung erteilt wurde, errichtete er ab 1981 in drei Bauabschnitten fünfzehn Eigentumswohnungen, von denen er acht in den Jahren 1983 und 1984 jeweils vor Bezugsfertigkeit an verschiedene Erwerber veräußerte. Aufgrund einer in den Jahren 198x bis 198x beim Kläger durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 1983 bis 1985 nahm das Finanzamt einen gewerblichen Grundstückshandel des Klägers an. In Textziffer 25 des Betriebsprüfungsberichts vom xx.xx.198x wurde ausgeführt: „Die nicht verkauften Wohnungen wurden im Prüfungszeitraum vermietet bzw. es bestand Vermietungsabsicht.” Die Einkünfte wurden als solche aus Vermietung und Verpachtung behandelt.

In den Streitjahren 1992 bis 1994 veräußerte der Kläger weitere 3 Eigentumswohnungen, und zwar am xx.xx.199x die in198x bezugsfertig gewordene und ab xx.xx.198x vermietete Wohnung Nr. xx, in 199x die im Juli 198x bezugsfertig gewordene und ab xx.xx.198x vermietete Wohnung Nr. xx und am xx.xx.199x die im Dezember 198x bezugsfertig gewordene und ab xx.xx.198x vermietete Wohnung Nr. xx.

Zusammengefasst stellen sich die Grundstücksaktivitäten des Klägers wie folgt dar:

Wohnungs-Nr.

bezugsfertig ab

vermietet ab

verkauft durch Vertrag vom

xx

xx/83

-

xx.xx.1983

xx

xx/83

-

xx.xx.1983

xx

xx/83

-

xx.xx.1983

xx

xx/83

-

xx.xx.1983

xx

xx/84

-

xx.xx.1983

xx

xx/84

-

xx.xx.1984

xx

xx/84

-

xx.xx.1984

xx

xx/84

xx.xx.1983

xx

xx/86

xx.xx.1987

xx.xx.1994

xx

xx/86

xx.xx.1986

xx.xx.1992

xx

xx/84

xx.xx.1984

xx.xx.1993

xx

xx/84

xx.xx.1984

xx

xx/83

xx.xx.1983

xx

xx/84

xx.xx.1986

xx

xx/84

xx.xx.1986

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen legte das Finanzamt in den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ergangenen Bescheiden für 1992 vom xx.xx.1994 Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von xxxxxxx DM, für 1993 vom xx.xx.1995 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von xxxxxxxx DM und für 1994 vom xx.xx.1997 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von xxxxxxx DM zugrunde. Gegen die Bescheide legten die Kläger Einspruch ein. Sie vertraten die Auffassung, die Gewinne aus der Veräußerung der Eigentumswohnungen seien einkommensteuerlich nicht zu erfassen. Während des Einspruchsverfahrens ergingen mehrere Änderungsbescheide. Zuletzt wurde in den nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheiden 1992-1994 vom xx.xx.1998 Gewinne aus Gewerbebetrieb für 1992 in Höhe von xxxxxxx DM, für 1993 in Höhe von xxxxxx DM und für 1994 in Höhe von xxxxxxxxx DM zugrunde gelegt. Wegen der Ermittlung der Gewinne wird auf die Gründe der Einspruchsentscheidung vom xx.xx.1998, mit der die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen wurden, Bezug genommen.

Mit ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, die in der Bauphase 1983 und 1984 verkauften 8 Eigentumswohnungen hätten damals einen Gewerbebetrieb gebildet. Dieser sei zum 31.12.1984 beendet worden. Bei den drei Verkäufen der Streitjahre habe es sich um private Vermögensverwaltung gehandelt. Hinsichtlich dieser Wohnungen habe zu keiner Zeit eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden. Die Vermutung zur Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen sei schon deshalb widerlegt, weil von ihnen eine Trennung vollzogen worden sei. Sie hätten diese Wohnungen in den Steuererklärungen konsequent dem Privatvermög...

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