vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 27/18]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung bei Warenlieferungen im Niedrigpreissegment bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die in § 14 Abs. 4 UStG genannten einzelnen Rechnungsanforderungen müssen nicht nur für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs vorliegen, sondern aufgrund des in § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV enthaltenen Verweises auf die §§ 14, 14a UStG auch für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen.

2. Eine eindeutige Bezeichnung der Liefergegenstände ist zur leichten und erforderlichen Identifizierbarkeit der Liefergegenstände und zur Vermeidung von Umsatzsteuerbetrug erforderlich.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5; UStDV § 17a Abs. 2 Nrn. 1-2

 

Streitjahr(e)

2008, 2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.07.2019; Aktenzeichen XI R 27/18)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen verschiedener Lieferanten für Textillieferungen und die Versagung der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Textillieferungen an drei spanische Firmen.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren in in der Rechtsform eines Einzelunternehmens einen Gewerbebetrieb mit dem Namen ”A“. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Textilien, insbesondere Bekleidung.

In seinen monatlich beim Beklagten (Finanzamt -FA-) eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2008 machte der Kläger neben anderen Vorsteuerbeträgen Vorsteuern in Höhe von 10.058,60 EUR aus neun Rechnungen einer Fa. B für zwischen dem 25.07.2008 und dem 08.12.2008 erfolgte Lieferungen von Textilien, einen weiteren in Höhe von 10.839,69 EUR aus vier Rechnungen einer Fa. C für zwischen dem 02.06.2008 und dem 07.11.2008 erfolgte Textillieferungen, einen Vorsteuerabzug in Höhe von 3.906,40 EUR aus drei Rechnungen einer Fa. D für zwischen dem 16.12.2008 und dem 29.12.2008 erfolgte Textillieferungen und einen solchen in Höhe von 3.025,66 EUR aus zwei Rechnungen einer Fa. E für zwischen dem 11.09.2008 und dem 15.09.2008 erfolgte Textillieferungen geltend.

Weiterhin erklärte der Kläger neben anderen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen solche aus innergemeinschaftlichen Lieferungen an zwei verschiedene spanische Firmen, nämlich an eine Fa. F in Höhe von 162.485,75 EUR betreffend eine Vielzahl von zwischen dem 26.04.2008 und dem 16.07.2008 durchgeführter Lieferungen und an eine Fa. G in Höhe von 821.459,25 EUR betreffend eine Vielzahl von ab dem 16.07.2008 durchgeführter Lieferungen.

Im Rahmen der bis einschließlich Juni 2009 eingereichten monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte er neben anderen Vorsteuerbeträgen Vorsteuern in Höhe von 3.091,30 EUR aus Eingangsrechnungen einer D aus zwei Rechnungen für zwischen dem 05.01.2009 und 09.01.2009 erfolgte Textillieferungen, einen weiteren in Höhe von 5.107,68 EUR aus zwei Rechnungen einer Fa. H für zwischen dem 20.01.2009 und dem 13.02.2009 erfolgte Textillieferungen, einen Vorsteuerabzug in Höhe von 8.348,60 EUR aus vier Rechnungen einer Fa. I für zwischen dem 16.03.2009 und dem 30.03.2009 erfolgte Textillieferungen und einen solchen in Höhe von 3.321,20 EUR aus zwei Rechnungen einer Fa. K für zwischen dem 05.03.2009 und dem 10.03.2009 erfolgte Textillieferungen geltend.

Zudem erklärte er neben anderen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen solche aus innergemeinschaftlichen Lieferungen an zwei verschiedene spanische Firmen, nämlich - wie bereits 2008 - an die Fa. G in Höhe von 435.726,75 EUR betreffend eine Vielzahl von bis zum 29.06.2009 durchgeführter Lieferungen und an eine Fa. L in Höhe von insgesamt 909.137,75 EUR betreffend eine Vielzahl von zwischen dem 04.02.2009 und dem 29.06.2009 durchgeführter Lieferungen.

Die oben aufgeführten Eingangsrechnungen enthalten zur Bezeichnung des jeweiligen Liefergegenstandes allgemeine Angaben, wie z.B. ”Blusen“, ”Rock“, ”Damen Rock“, ”Twin Set“, ”Hose“ und ähnliche Bezeichnungen.

Wegen des genauen Inhalts der Rechnungen der einzelnen Firmen wird auf die jeweiligen Rechnungskopien (Bl. 440 ff., 500 ff., 584 ff. und 619 ff. des Fallheftes II bzw. Bl. 674 ff., 720 ff. und 746 f. des Fallheftes III) verwiesen.

Auch die jeweiligen Ausgangsrechnungen an die Fa. F, die Fa. G und die Fa. L enthielten zur Art und Menge der gelieferten Waren allgemeine Bezeichnungen wie z.B. ”Bluse“, ”T-Shirt“, ”Rock“, ”Mantel“, ”Hose“ und ähnliche Bezeichnungen sowie die Angabe von Einzelpreisen und Gesamtpreisen.

So wurde beispielsweise der Fa. F mit der Rechnung vom 26.04.2008 (Rechnungsnummer 080073, Bl. 1314 des Fallheftes V) folgende Lieferung in Rechnung gestellt:

550 Blusen a 5,00 EUR, 660 T-Shirts a 4,00 EUR, 200 2-Teiler a

8,00 EUR, 450 Blusen a 6,00 EUR, 62 T-Shirts a 5,00 EUR.

Die Rechnungen an die Fa. G und an die Fa. L enthalten vergleichbare Angaben,

z.B die Rechnung vom 29.08.2008 an die Fa. G (Rechnungs...

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