rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufgabeverlust bei Realteilung ohne Spitzenausgleich

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Anteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen des einzelnen Mitunternehmers übertragen, sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die in das Betriebsvermögen übertragenen Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
  2. Bei einer Realteilung entsteht ein Veräußerungs- bzw. Aufgabeergebnis nur dann, sobald entweder trotz des Übergangs von Wirtschaftsgütern in ein Betriebsvermögen die Voraussetzungen für den Buchwertansatz ausnahmsweise nicht bestehen oder rückwirkend entfallen oder soweit eine Übernahme zum Teilwert in das Privatvermögen erfolgt oder wenn nicht nur die vorhandenen Vermögensgegenstände aufgeteilt werden, sondern zwischen den Gesellschaftern aus eigenen Mitteln Geld oder geldwerte Vorteile ausgetauscht werden, d.h. ein so genannter (steuerpflichtiger) Ausgleich bezahlt wird.
  3. Wird einer Steuerberatungsgesellschaft durch Realteilung i.S.d. § 16 Abs. 3 S. 2 EStG, § 18 Abs. 3 S. 2 EStG ohne Spitzenausgleich beendet, erzielte der Gesellschafter aufgrund der sog. Kapitalkontenanpassungsmethode keinen Aufgabeverlust.
 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3 S. 2, § 18 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

2002

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zusammenhang mit der zum 30.11.2002 erfolgten Auflösung der Steuerberatungssozietät A & B Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Kläger ein Veräußerungs- bzw. Aufgabeverlust festzustellen ist.

Der Kläger war bzw. ist Steuerbevollmächtigter, der Beigeladene Steuerberater (zusammen im Folgenden die Gesellschafter). Sie waren vom 01.01.2002 bis 30.11.2002 die Gesellschafter der in Stadt X ansässigen Steuerberatungssozietät A & B Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zum 30.11.2002 beendeten sie die gemeinschaftliche Berufsausübung und setzten ihre Tätigkeit als Steuerberater in Einzelpraxen fort. Das Vermögen und die Schulden der GbR gingen zum 30.11.2002 auf die Gesellschafter über. Bis zum 30.09.2003 bestand in den angemieteten Geschäftsräumen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen noch eine Bürogemeinschaft, der zunächst auch noch die Geschäftsausstattung (Büroeinrichtung, Einbauten in fremde Grundstücks, geringwertige Wirtschaftsgüter) gehörte. Die Mandate der GbR waren jedoch bereits zum 30.11.2002 unter den Gesellschaftern aufgeteilt worden und daher ab 01.12.2002 auf Rechnung des jeweiligen Gesellschafters bearbeitet worden.

Im Zuge der (finanziellen) Auseinandersetzung der GbR kam es zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zum Streit. Sie gaben daher zunächst keine Feststellungserklärungen ab. Vielmehr legte zunächst nur der Kläger von ihm als Entwurf bezeichnete Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die GbR und für die Bürogemeinschaft vor. Darin hatte der Kläger für die GbR einen Gewinn i.H.v. 48.464 Euro und für die Bürogemeinschaft gemeinschaftliche Betriebsausgaben i.H.v. 2.632 Euro ermittelt. In der zu Buchwerten zugrunde gelegten Bilanz der GbR zum 30.11.2002 waren u. a. „andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftausstattung” (16.229,70 Euro), Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (38.794,13 Euro) sowie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und aus Lohn und Gehalt sowie Umsatzsteuerverbindlichkeiten ausgewiesen. Ein Kundenstamm oder Firmenwert war darin nicht ausgewiesen. Bereits damals hatte der Kläger die Berechnung eines Ausgleichsanspruch des Klägers gegen den Beigeladenen i.H.v. 16.015,36 Euro beigefügt.

Im Wege einer Schätzung stellte der Beklagte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 15.07.2004 die gemeinschaftlich erzielten laufenden Einkünfte sodann i.H.v. 46.232 Euro (= GbR-Gewinn i.H.v. 48.464 Euro abzgl. Betriebsausgaben der Bürogemeinschaft i.H.v. 2.632 Euro) gesondert und einheitlich fest und wies davon jedem Gesellschafter die Hälfte zu. Hiergegen legten der Kläger und der Beigeladene gesondert Einspruch ein. Der Beigeladene legte eine die GbR betreffende Feststellungserklärung und eine von der Gewinnermittlung des Klägers abweichenden Jahresabschluss der GbR vor. Den Angaben des Beigeladenen folgte der Beklagte nur insoweit, als es in der gegenüber dem Beigeladenen ergangenen Einspruchsentscheidung vom 24.11.2006 die von diesem geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben (22.878 Euro) berücksichtigte und daher die auf den Beigeladenen entfallenden Einkünfte von 23.116 Euro (=50 % von 46.232 Euro) auf 238 Euro herabsetzte. Gegenüber dem Kläger erließ der Beklagte am 19.12.2006 einen entsprechend geänderten Feststellungsbescheid. Darin berücksichtigte der Beklagte entsprechend einer vom Kläger zwischenzeitlich eingereichten Feststellungserklärung auch die von dem Kläger für sich geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben (3.356,40 Euro). Im Einzelnen wird zum Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 24.11....

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