Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit der Gepräge-Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auf ausländische Gesellschaft – Ausübung des Wahlrechts zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch einen nach ausländischem Recht erstellten Jahresabschluss

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur abkommensrechtlichen Abgrenzung der Einkunftsarten ist die Gepräge-Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht maßgeblich.
  2. Sind die Einkünfte abkommensrechtlich dem deutschen Besteuerungsrecht zuzuordnen, findet die in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG geregelte Fiktion eines Gewerbebetriebs auch für eine vermögensverwaltende ausländische Personengesellschaft Anwendung, wenn sie nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Personengesellschaft entspricht.
  3. Eine Einschränkung des Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht für die ausländische Personengesellschaft, die nach ausländischem Recht einen Jahresabschluss erstellt hat, nicht. Es bedarf auch keiner Identität zwischen der Gewinnermittlung nach ausländischem Recht und dem in Inland zu versteuernden Gewinn.
  4. Die Gestaltung des An- und Verkaufs von Edelmetallen über eine Partnership unter Einbindung einer allein geschäftsführenden aber nicht gewinnmäßig und vermögensmäßig beteiligten Limited führt ohne das Vorliegen einer modellhaften Gestaltung aufgrund eines vorgefertigten Konzepts nicht per se zu einem Steuerstundungsmodell i.S.d. § 15b EStG.
 

Normenkette

EStG § 15b Abs. 4, § 15 Abs. 2; DBA Großbritannien Art. 7 Abs. 3, Art. 2 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.2014; Aktenzeichen I R 3/13)

BFH (Urteil vom 10.12.2014; Aktenzeichen I R 3/13)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger, der im Streitjahr als Investmentbanker in leitender Position für eine Bank, die sich insbesondere im Handel mit Gold und Edelmetallen engagiert, tätig war, plante sich ebenfalls in den Bereich des Edelmetallhandels zu betätigen. Zu diesem Zwecke gründete er nach Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater und nach Kontaktierung von Banken zum Zwecke der Unternehmensfinanzierung am xxx mit einer eigenkapitalfinanzierten Einlage von xxxxx,- EUR die xxxx (nachfolgend xx) mit Sitz in xxx, an der neben ihm lediglich die in xxx an gleicher Adresse wie die xx ansässige und am xxx mit einem Stammkapital von xxx gegründete xxx (nachfolgend xxx) als kapital-, gewinn- und vermögensmäßig nicht beteiligte Komplementärin beteiligt war. Nach der Satzung besteht der Gegenstand des Unternehmens der xx im Handel mit Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren; die Geschäftsführung oblag der xxx.

Als Geschäftsführer der xxx wurden die xxxx. und Herr x (letzterer am xxx abberufen; ab xxx weitere Geschäftsführer: xxx und xxx, ein Mitarbeiter der xxx.) ernannt. Am xxxx schloss die xxx für die xx mit der xxxx einen Vertrag über die Anmietung des Büroraumes und Zurverfügungstellung administrativer Dienstleistungen. Mit der Buchhaltung der xx und der xxx wurde am xxx die Firma xxx Ltd. beauftragt.

Im Dezember xxxx investierte die xx in Edelmetalle und erwarb für umgerechnet xxxxx EUR Goldbarren, wobei der Ankauf durch die auch mit der Lagerungslogistik beauftragte Bank xxx (Schweiz) im Auftrag der xxx Ltd für die xx als ihrer Klientin erfolgte. Die allokierten Goldbarren wurden in einen Depot für die xx von der Bank xxx verwahrt. Weitere Geschäfte wurden im Streitjahr nicht mehr getätigt.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung xxxx begehrten die Kläger die Berücksichtigung eines Verlustanteils aus der Beteiligung des Klägers an der xx in Höhe von xxxx,- EUR im Wege des negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b des EinkommensteuergesetzesEStG –. Dieser begehrte Verlustanteil resultierte daraus, dass der sich aus der nach britischem Recht für die xx zur erstellenden Bilanz für das Rumpfwirtschaftsjahr bis xxxx ergebende, lediglich aus Währungsdifferenzen resultierende Gewinnanteil von xx EUR für Zwecke des negativen Progressionsvorbehalts im Wege einer Überleitungsrechnung nach § 4 Abs.3 EStG unter sofortigem Betriebsausgabenabzug der Anschaffungskosten des erworbenen Umlaufvermögens (Goldbarren) abweichend von der nach britischem Recht erfolgten Gewinnermittlung der xx angesetzt werden sollte. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht und erließ am xxx einen Einkommensteuerbescheid für xxxx, in dem es hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus der Beteiligung an der xx neben dem Gewinnanteil von xxx EUR noch Sonderbetriebsausgaben des Klägers von xxx EUR, mithin lediglich einen Verlust von xxx EUR im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigte. Den hiergegen am xxxx erhobenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom xxxx zurück.

Mit der am xxxx erhobenen Klage begehren die Kläger die Berücksichtigung des Verlustanteils aus der Beteiligung an der xx- ihrer Meinung nach im Wege des negativen Progressionsvorbehalts – in der erklärten und umgere...

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