vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 63/15)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berücksichtigung von auf Dollar-Basis erzielten Investmentfonds-Aktiengewinnen; Währungsverluste

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Soweit Währungsverluste bei Anlagen in Investmentfonds auf Fremdwährungsbasis im Zusammenhang mit Aktiengewinnen stehen, sind diese den jeweiligen Aktien zuzuordnen und als Bewertungseinheit zu betrachten. Sie sind bei Steuerfreiheit der Aktiengewinne nicht steuermindernd zu berücksichtigen.
  2. Währungsverluste sind als wertbestimmender Faktor in die Teilwertbestimmung von Aktien mit einzubeziehen.
  3. Das deutsche Recht kennt keinen Grundsatz, wonach bei der Veräußerung von im fremden Währungsraum erworbenen Wirtschaftsgütern anfallende Währungsgewinne als eigenständige Einkunftsart zu ermitteln und unabhängig von den Einkünften aus der Veräußerung des Wirtschaftsgutes steuerlich zu berücksichtigen sind.
  4. Um bei Investmentfonds auf Fremdwährungsbasis den prozentualen Anteil des Aktiengewinns am Veräußerungsgewinn zu ermitteln, ist die gesetzliche Berechnungsvorgabe zunächst auf Fremdwährungsbasis durchzuführen, eine Berechnung entsprechend der Berechnungsvorgabe des BMF-Schreiben vom 18.8.2009 IV C 1 - S 1980 - 1/08/10.019 in dem Fall Beispiel zu Rz. 180 im Anhang 4 (BStBl I 2009, Seite 931,993) führt bei ausländischem Fonds regelmäßig zu unzutreffenden Ergebnissen, wenn die Bezugsgröße für den angegebenen Prozentsatz auf Dollarbasis ermittelt wurde, da die Währungsschwankungen als weitere Bestimmungsfaktor bei der Ermittlung des Prozentsatzes nicht eingeflossen sind.
 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 3; InVStG § 8 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2007, 2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.09.2016; Aktenzeichen I R 63/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob auf Dollar-Basis erzielte Investmentfonds-Aktiengewinne, die sich aufgrund von Währungsschwankungen als Aktienverluste erweisen, nach § 8b Abs. 3 KStG bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das die Herstellung von Systemen zum Gegenstand hat.

Die Klägerin erwarb auf Vermittlung der Deutschen Bank AG in den Jahren 2006 und 2007 Anteile am Luxemburgischen Investmentfonds DBS OptiCash, einem Fonds, der nahezu ausschließlich in Aktien investierte. Im Einzelnen erwarb die Klägerin folgende Anteile:

Kaufdatum

Wert der Anteile

Wechselkurs

Betrag in Euro

05.09.2006

1.826.704,00 $

1,28045

1.426.610,96

07.03.2007

106.931,70 $

1,31175

80.832,25

20.09.2007

195.356,70 $

1,40225

139.286,80

Gesamtanschaffungskosten

2.128.092,40 $

1.646.730

Die Vermögensanlagen des Fonds erfolgten ausschließlich in US $.

Nach Mitteilung des Fonds betrug der steuerrelevante prozentuale Anteil der Aktiengewinne am Rücknahmepreis der Investmentanteile zum 5.9.2006: 3,69%, zum 7.3.2007: 5,69%, zum 20.9.2007: 7,87%, zum 31.12.2007: 8,91% und zum 10.6.2008: 10% (Bl. 17 – 21, 147 der FG-Akte).

Am 10.06.2008 veräußerte die Klägerin sämtliche Anteile an dem Fonds über ihr US $-Konto bei der Deutschen Bank und erzielte einen Erlös in Höhe von 2.267.668,08 US $. Unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten ergab sich insgesamt ein Gewinn aus der Anschaffung und dem Verkauf der Wertpapiere in Höhe von 139.575,68 US $. Die Anlage des Verkaufserlöses der Anteile erfolgte zunächst auf einem in US $ geführten Währungskonto, das zu einem späteren Zeitpunkt in EUR umgetauscht wurde.

Da es sich bei der Klägerin um eine deutsche Kapitalgesellschaft handelt, wurde der Verkaufserlös in der Buchhaltung der Klägerin in Euro erfasst, was bei einem Umrechnungskurs am 10.06.2008 von 1,55075 einen Verkaufserlös von

1.462.304,10 € ergab. Insgesamt errechnet sich damit aus der Anlage auf Eurobasis ein Verlust n Höhe von 184.426 €.

In den Jahresabschlüssen 2006 bis 2008 hatte die Klägerin Teilwertabschreibungen auf die Anteile mit steuerlicher Wirkung in Höhe von 24.903 € in 2006, 102.686 € in 2007 und 58.837 € in 2008 vorgenommen. Die Abschreibungen ergaben sich durch Vergleich der in Euro umgerechneten Anschaffungskosten mit dem in Euro umgerechneten Kurs zum 31.12. des jeweiligen Jahres. Für die Abschreibung in 2008 wurde der in Euro umgerechnete Verkaufserlös mit dem zum 31.12.2007 bilanzierten Buchwert der Anteile verglichen.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011 vertrat der Außenprüfer in Abstimmung mit dem Beklagten die Auffassung, dass die Teilwertabschreibungen zwar steuerlich wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung der Anteile anzuerkennen seien, aber dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG unterlägen. Davon ausgehend erließ der Beklagte am 06.11.2013 geänderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2007 und 2008. Dagegen hat die Klägerin vorliegend Sprungklage erhoben, der der Beklagte mit Schriftsatz vom 13.12.2013 zugestimmt hat.

Die Klägerin ist der Ansicht, es sei vorliegend zu differenzieren zwischen den Wertsteigerungen der Aktie...

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