vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 37/10)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachliche Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfordert die unmittelbare Überlassung materieller oder immaterieller Wirtschaftsgüter an die Betriebsgesellschaft, wobei das überlassene Wirtschaftsgut für die Betriebsgesellschaft zur Erreichung des Betriebszwecks eine ihrer wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen muss.
  2. Bei einem zur Nutzung überlassenen Grundstück ist eine sachliche Verflechtung insbesondere dann anzunehmen, wenn – die Betriebsführung durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird, – das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist, vor allem, wenn die aufstehenden Baulichkeiten für die Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet worden sind oder wenn – das Betriebsunternehmen aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne das Grundstück einen Betrieb dieser Art nicht fortführen könnte.
  3. Ob das Gebäude eine wirtschaftliche Bedeutung für das Betriebsunternehmen hat, ist nach dem Gesamtbild der Eingliederung des Grundstücks in die innere Struktur des jeweiligen Betriebsunternehmens zu beurteilen.
  4. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kann ein verkehrgünstig gelegenes Grundstück für die Erreichung des Betriebszwecks eines Großhandelsunternehmens für Textilien schon deshalb erforderlich, weil alle betrieblichen Aktivitäten der Betriebsgesellschaft über rund zwei Jahrzehnte auf diesem Grundstück entfaltet worden sind.
  5. Aus der Anmietung von lediglich knapp 50 % der Gesamtnutzfläche eines Gebäudes folgt noch keine quantitative Ausnahme vom Vorliegen einer wesentlichen Betriebsgrundlage, wenn das Grundstück von der Größe und Herrichtung den besonderen Bedürfnissen des Betriebes entspricht.
  6. In den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 18.09.2001, BStBl I 2001, 634 fallen nur die Fälle in denen es sich um ein reines Verwaltungs- und Bürogebäude handelt, das ausschließlich einer verwaltungsmäßigen Nutzung unterliegt..
  7. Hat ein Gewerbetreibender von Beginn seiner Tätigkeit an keine Bilanzen aufgestellt und kann mit steuerlicher Wirkung auch rückwirkend bis zum Eröffnungszeitpunkt keine Bilanzaufstellung mehr erfolgen, ist auf den Beginn des ersten noch offenen Jahres eine Anfangsbilanz aufzustellen, in der die zu erfassenden Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen sind, die sich bei ordnungsgemäßer Fortführung einer gedachten Eröffnungsbilanz ergeben hätten.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 34

 

Streitjahr(e)

1998, 1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2012; Aktenzeichen IV R 37/10)

BFH (Urteil vom 29.11.2012; Aktenzeichen IV R 37/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob in den klagebefangenen Kalenderjahren 1998 bis 2000 eine so genannte Betriebsaufspaltung vorlag und – sofern die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als erfüllt anzusehen sind – welche Rechtsfolgen daran zu knüpfen sind.

Nach Aktenlage ist in der vorliegenden Gewinnfeststellungssache und in der unter dem Aktenzeichen 8 K 3659/02 registrierten Gewerbesteuermessbetragssache von nachfolgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Gebrüder A/B bildeten – unstreitig – in den Streitjahren eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der sie zu je 50 % beteiligt waren. Diese GbR hatte Teile des Gebäudes -Straße 1 in X an die GmbH vermietet, an der sie ebenfalls je zu 50 % beteiligt waren. Gegenstand der GmbH ist im Wesentlichen der Großhandel mit Textilien (Oberbekleidung).

Ausweislich der vorliegenden Feststellungsakte wurden die Einkünfte der GbR aus der Vermietung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt.

Für 1998 änderte der Beklagte, das Finanzamt –FA–, den ursprünglich erklärungsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid vom 11.02.2000 unter dem 07.12.2000 dahin ab, dass die gesamten Einkünfte in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert wurden. In einem weiteren Änderungsbescheid für 1998 vom 29.01.2001 wurde ein Teil der Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, ein anderer Teil als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Für 1999 erging unter dem 07.12.2000 ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Feststellungsbescheid, in dem die Einkünfte insgesamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert wurden. Unter dem 29.01.2001 erging dann – unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung – ein Änderungsbescheid, in dem wiederum teils gewerbliche und teils Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu Grunde gelegt wurden; auch in diesem Bescheid wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufrechterhalten.

Für 2000 erließ das FA unter dem 21.05.2001 erstmalig einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid, in dem sowohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb als auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ...

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