Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides über die künftige Steuerpflicht von Zinserträgen erstreckt sich nicht auf die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben.
2. Der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO muss den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO genügen und deshalb unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und nur für solche Folgesteuern von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides noch nicht abgelaufen war.
3. Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO greift auch ein, wenn die Anzeige von einem Dritten eingereicht wird und der Steuerpflichtige die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Anzeige des Dritten hat und diese berichtigten, bestätigen oder ergänzen kann.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; AO § 181 Abs. 5 S. 2, § 180 Abs. 2; EStDV § 29
Streitjahr(e)
1999
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides betreffend die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen.
Die Kläger sind Eheleute. Am xx.xx.1991 schloss der Kläger mit der A-Sparkasse xxxxxxxxx einen Darlehensvertrag über xxxxx DM ab. Unter dem Datum des xx.xx.1991 erstellte die x-Lebensversicherung einen Versicherungsschein, in welchem der Kläger als Versicherungsnehmer bezeichnet ist (Versicherungssumme: xxxxxx DM; Versicherungsbeginn: 1.1.1992). Zum 1.1.1994 wurde die Versicherungssumme auf xxxxxx DM erhöht (Nachtrag zur Lebensversicherung vom 1.12.1993).
Am xx.xx.1993 trat der Kläger zu Gunsten der A-Sparkasse „zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse” gegen den Kläger („Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung”) die Rechte und Ansprüche aus der o.g. Lebensversicherung ab.
Gemäß der vom Kläger und dem Sparkassenvertreter am xx.xx.1993 unterschriebenen „Anlage zum Darlehensvertrag vom xx.xx.1991 über xxxxxx DM” wird die Tilgungsleistung bezüglich des Darlehens für die Laufzeit der zur Darlehensrückzahlung vorgesehenen Lebensversicherung über xxxxxxx DM ab xx.xx.1993 längstens bis zum 1.1.2007 ausgesetzt. Ferner enthält die Anlage zum Darlehensvertrag den Zusatz, dass neben den im Darlehensvertrag vom xx.xx.1991 aufgeführten Sicherheiten die Rechte und Ansprüche aus der o.g. Lebensversicherung an die Sparkasse abgetreten werden, wobei die Abtretung auf einen Betrag von xxxxxxxxxx DM begrenzt ist.
In einer Anzeige nach § 29 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) vom xx.xx.1994 gab die A-Sparkasse xxxxx auf amtlichem Vordruck als Datum des Vertragsabschlusses den xx.xx.1991 und als Datum der Valutierung den xx.xx.1991 an. Als Verwendungszweck des Darlehens wird „Neubau (Asylanten)-Wohnhaus in Y” genannt; hinsichtlich des Versicherungsvertrages wird als Datum der Abtretung der xx.xx.1993 und als abgetretene/beliehene Versicherungssumme ein Betrag von xxxxxxxx DM angegeben. Am xx.xx.1994 bestätigte der Kläger auf der Rückseite dieses Vordrucks die Angaben der Sparkasse unter Beifügung von Darlehens- und Versicherungs-Vertragsunterlagen. Nach einem auf dem Vordruck angebrachten Vermerk des Finanzamtes vom xx.xx.1994 liegt ein steuerschädlicher Tatbestand nicht vor.
Im Anschluss an einen verwaltungsinternen Hinweis des Hessischen Rechnungshofes vom xx.xx.1998 forderte der Beklagte die Kläger im Rahmen einer „turnusmäßigen Überprüfung” erfolglos zur Vorlage eines aktuellen Verwendungs- und Finanzierungsnachweises bzgl. des Darlehens auf.
Unter dem Datum des 1.9.1999 erließ der Beklagte einen Bescheid betreffend die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen. Dort stellte er unter Hinweis auf die weite Sicherungszweckerklärung gegenüber der Bank die Steuerpflicht der Zinsen aus der abgeschlossenen Lebensversicherung fest. Das sich anschließende Einspruchsverfahren, in welchem in die Kläger keine nähere Begründung vorlegten, verlief für diese erfolglos.
Die Kläger machen mit Ihrer Klage geltend, dass angesichts des Schreibens der Sparkasse vom xx.xx.1993 und der Verwendungszweckbestätigung vom xx.xx.2000 der Finanzierungsnachweis vorliege. Durch die Ergänzung der Verwendungszweckbestätigung vom xx.xx.2000 sei sichergestellt, dass die Abtretung der Lebensversicherung ausschließlich der Finanzierung des Übergangswohnheims diene. Zudem sei die Abtretung der Lebensversicherung vor dem 14.2.1992 erfolgt.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid betreffend die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen vom 1.9.1999 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 3.11.1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt auch im Klageverfahren die Auffassung, dass kein Nachwei...