Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.1995; Aktenzeichen I R 64/94)

 

Tenor

1. Die Körperschaftsteueränderungsbescheide 1985–1988, die Änderungsbescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1985 bis 31.12.1988 jeweils vom 13.7.1990 sowie die geänderten Gewerbesteuermeßbescheide 1985–1988 vom 30.8.1990 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17.12.1991 werden mit der Maßgabe abgeändert, daß die Pachtzahlungen und die Gehaltszahlungen an den Geschäftsführer nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu berücksichtigen sind.

2. Dem Finanzamt wird aufgegeben, die Steuer zu berechnen.

3. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar, soweit das Finanzamt nicht Sicherheit in dieser Höhe leistet.

5. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung von Geschäftsführergehältern und Pachtzahlungen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in …, die den An- und Verkauf sowie die Reparatur von Kraftfahrzeugen und den Handel mit Ersatzteilen und Zubehör zum Gegenstand hat. Mehrheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von 91,6 % und alleiniger Geschäftsführer war in den Streitjahren … (P.). Die übrigen Gesellschaftsanteile von 8,4 % wurden von seiner Ehefrau … (C.) gehalten. Der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag vom 29.12.1978 enthält keine Regelungen über die Befreiung des Geschäftsführers vom Selbstkontrahierungsverbot im Sinne des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Am selben Tag, im Anschluß an die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, beurkundete derselbe Notar jedoch einen Beschluß der Gesellschafterversammlung über die Bestellung von P. zum alleinigen Geschäftsführer, und über die Befreiung des Geschäftsführers von den in § 181 BGB vorgesehenen Beschränkungen der Vertretungsmacht. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Satzung enthält der beurkundete Beschluß nicht. Durch Übersendung des Gesellschaftsvertrages und der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 29.12.1978 meldete P. die Gesellschaft und sich als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht … an. Eine Eintragung des Beschlusses über die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in das Handelsregister erfolgte nicht.

Am 28.12.1978 schloß die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer P., mit P. einen Pachtvertrag über die Anpachtung von dessen Kfz.-Werkstatt in …. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines jährlichen Pachtzinses in Höhe von … DM an P.. Ebenso schloß die Klägerin wiederum vertreten durch P. am 8.3.1979 mit P. einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, in dem sie sich zu monatlichen Gehaltszahlungen verpflichtete. In 1987 und 1988 wurden aufgrund des Vertrages Geschäftsführergehälter in Höhe von … DM bzw. … DM ausgezahlt.

Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 1985 bis 1987 stellte sich das Finanzamt auf den Standpunkt, daß sowohl der Anstellungsvertrag als auch der Pachtvertrag mangels Eintragung der Befreiung des Geschäftsführers vom Selbstkontrahierungsverbot im Handelsregister und einer fehlenden Satzungsänderung wegen Verstoßes gegen § 181 BGB unwirksam seien. Es qualifizierte die aufgrund des Pacht- und des Anstellungsvertrages geleisteten Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung und änderte die Körperschaftsteuerbescheide in 1985 bis 1988 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz (KStG) zum 31.12.1985 bis 31.12.1988 durch Änderungsbescheide vom 13.7.1990 sowie die Gewerbesteuermeßbescheide 1985 bis 1988 durch Änderungsbescheide vom 30.8.1990 entsprechend ab.

Daraufhin beschloß die Gesellschafterversammlung am 11.12.1990 eine Ergänzung des § 6 Gesellschaftsvertrages um die Befreiung der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB. Die Eintragung dieser Satzungsänderung in das Handelsregister erfolgte am 30.4.1991. Am 30.9.1991 genehmigte der Geschäftsführer P. als gesetzlicher Vertreter der Klägerin den Pacht- und den Geschäftsführervertrag.

Die Einsprüche gegen die geänderten Steuerbescheide wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 17.12.1991 zurück. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Klage.

Sie ist der Ansicht, es liege keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da zwischen der Klägerin und P … mit dem Pacht- und dem Geschäftsführervertrag von vornherein klare und eindeutige Regelungen getroffen worden seien. Die fehlende Eintragung der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB im Handelsregister habe steuerrechtlich nicht die Unwirksamkeit der Verträge zur Folge. Aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Steuerrecht bestehe keine Veranlassung, die steuerliche Beurteilung von der zivilrechtlichen Ausgestaltung a...

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