rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung von Wochenmarktstandplätzen als einheitliche steuerfreie Grundstücksvermietung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die neben die Vermietung eines Wochenmarktstandplatzes tretenden sonstigen Leistungen (Organisation des Marktes, Reinigung des Marktplatzes) und Lieferungen (Strom) sind als Nebenleistungen anzusehen, die das Schicksal der Hauptleistung und damit deren Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12a UStG teilen.

2. Die private Nutzung von geleasten Betriebsfahrzeugen durch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 12a, § 1 Abs. 1 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

1994, 1995, 1996, 1997, 1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.01.2008; Aktenzeichen V R 12/05)

 

Tatbestand

Strittig ist die Steuerfreiheit der von der Klägerin gegenüber Markthändlern erbrachten Leistungen sowie die Steuerbarkeit der privaten Nutzung von geleasten Kraftfahrzeugen durch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder.

Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft, die mit Satzung vom 22.10.1985 errichtet wurde. Ihre Geschäftstätigkeit besteht nach dem als Anlage K 1 vorgelegten Prospekt-Flyer (Bl. 22ff Gerichtsakte) darin, Wochenmärkte zu organisieren und durchzuführen. Nachdem die Kommunen der Klägerin im Wege der Sondernutzung oder auf mietvertraglicher Basis das zeitlich und räumlich begrenzte Verfügungsrecht über den jeweiligen Marktplatz für die Dauer des Wochenmarktes überlassen haben, schließt sie über ihre vor Ort tätigen Marktmeister mit den einzelnen Händlern mündlich sog. Marktverträge ab. Der Marktmeister kassiert im Laufe des Markttages die Standgebühr in bar und stellt den Marktteilnehmern hierüber eine Quittung aus (Bl. 229 Gerichtsakte). Durch den Abschluss des Marktvertrages wird der Markthändler zum Wochenmarkt zugelassen und erhält das Recht, an dem Wochenmarkt teilzunehmen (§ 6 Abs. 1 der Marktordnung). Hierfür stellt die Klägerin den Händlern zeitlich und räumlich begrenzte Teilbereiche (Standplätze) für deren Verkaufstätigkeiten zur Verfügung. Das dafür berechnete sog. Standgeld richtet sich nach den in Anspruch genommenen laufenden Metern Standfläche (Verkaufsfront). Außerdem organisiert die Klägerin die Stromversorgung der Händler, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihren Strombedarf über einen Stromverteilerkasten sicherzustellen. Die dabei entstehenden Kosten werden zulasten der stromverbrauchenden Händler nach Pauschalen umgelegt. Schließlich übernimmt die Klägerin auf einzelnen Wochenmärkten die Organisation der Reinigung des Wochenmarktplatzes nach dem Schluss des Wochenmarktes und legt die dabei entstehenden Kosten auf die beteiligten Händler um.

In ihren zu Vorbehaltsfestsetzungen führenden Umsatzsteuererklärungen ging die Klägerin davon aus, dass 25% der vereinnahmten Standgelder als Bruttoentgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG anzusehen seien. Das aus diesem Bruttoentgelt ermittelte Nettoentgelt unterwarf sie der Umsatzsteuer, obwohl ihr auf eine die Rechnungsausstellung nach § 14 UStG betreffende Anfrage am 30.11.1994 von der Oberfinanzdirektion mitgeteilt worden war, dass die von ihr vorgenommene Aufteilung der Standgelder nach dem Bruttobetrag nicht dem Umsatzsteuergesetz entspreche (Bl. 8 und 9 Sonderband Betriebsprüfung). Außerdem erklärte die Klägerin wegen der privaten Kfz-Nutzung von geleasten Kraftfahrzeugen auf der Grundlage der 1%-Regelung unentgeltliche Leistungen von Gesellschaften an ihre Gesellschafter zu 15% in Höhe von 8.521 DM (1996) und 9.933,- DM (1997).

In der Zeit vom 11.8.1999 bis zum 5.11.1999 fand für die Jahre 1996 – 1998 eine Außenprüfung bei der Klägerin statt, die u.a. zu folgenden Ergebnissen führte:

a) Tz. 17a): Die Überlassung von Standplätzen auf Wochemärkten erfolge im Rahmen eines gemischten Vertrages, sodass die Marktstandsgelder in 75% steuerfreie und 25% steuerpflichtige Entgelte aufzuteilen seien. Die Aufteilung der Marktstandsgelder müsse nach der Verfügung der OFD Frankfurt vom 25.7.1995 (USt-Kartei Karte 4 zu § 4 Nr. 12a UStG) vom Nettoentgelt erfolgen und nicht – wie die Klägerin meine – vom Bruttoentgelt. Die Betriebsprüfung erhöhte daher die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze um 41.950,- DM (1996), 44.414,00 DM (1997) und 10.373,48 DM (1998).

Da diese Feststellungen auch die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuer-Festsetzungen für 1994 und 1995 betrafen, teilte die Betriebsprüfung dem Veranlagungsbezirk durch Aktenvermerk vom 30.11.1999 mit, dass die Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen in 1994 um 35.040,73 DM und in 1995 um 37.939,20 DM zu erhöhen sei (Bl. 98/99 Sonderband Betriebsprüfung).

b) Tz 18b, c und d): Zusätzlich zu dem nach der sog. 1%-Methode ermittelten und von der Klägerin bereits der Besteuerung unterworfenen Beträgen unterliege die private Kfz-Nutzung durch die Vorstandsmitglieder (A und B) sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden C auch der Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG, weil...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge