rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung bei einem dauerdefizitären Betrieb gewerblicher Art

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Grundsätze zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Abs. 6 KStG gelten auch, wenn die Tätigkeiten in einem sog. Eigenbetrieb zusammengefasst sind.
  2. Die Verpachtung einer Multifunktionshalle begründet nach § 4 Abs. 4 KStG einen Betrieb gewerblicher Art, der nach § 4 Abs. 6 KStG mit dem in eigene Regie betriebenen sonstigen Veranstaltungsorten (z.B. Stadthallen) zu einem einzigen Betrieb gewerblicher Art zusammengefasst werden kann, da die Art der Nutzung der Veranstaltungsorte auf dem Stadtgebiet im Wesentlichen gleichartig ist.
  3. Gegen die Zusammenfassung von selbst unterhaltenen und verpachteten Betrieben nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG spricht nicht, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des BFH die Verpachtung eines Dauerverlustbetriebs nicht nach § 8 Abs. 7 KStG begünstigt sein kann.
  4. Die begünstigende Regelung des § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 S. 2 KStG greift, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vorliegen, nicht ein, wenn der dauerdefizitäre Verlustbetrieb nicht selbst unterhalten sondern an einen Dritten mit Verlust verpachtet wird.
  5. Die Kommune ist berechtigt Beteiligungserträge als gewillkürtes Betriebsvermögen zur Stärkung des Eigenkapitals defizitären Eigenbetrieben zuzuordnen.
  6. Kriterien zur Zuordnung von Beteiligungserträgen zu den einzelnen Betrieben gewerblicher Art.
 

Normenkette

KStG § 4 Abs. 1, 4, 6, § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 7

 

Streitjahr(e)

2012

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Jahr 2012 (Streitjahr) hinsichtlich der dauerdefizitären Verpachtung der A verdeckte Gewinnausschüttungen verwirklicht hat und ob darauf Kapitalertragsteuer zu erheben ist.

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR). Zu dem Vermögen der Klägerin gehört der zum 01.01.1991 nach dem Eigenbetriebsgesetzes des Landes Hessen gegründete Eigenbetrieb mit der Bezeichnung „B”. Die Aufgabe des Eigenbetriebs besteht in der Verwaltung und Bewirtschaftung der städtischen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in der Standortwerbung für die C.

Zu dem Eigenbetrieb gehören verschiedene Stadthallen, Bürgerhäuser und ähnliche Anlagen, die die Klägerin mittels des Eigenbetriebs – auch im Streitjahr – selbst bewirtschaftete (siehe im Einzelnen Anlage 4 Blatt 2 des Jahresabschlusses 2012). Dieser Teil des Eigenbetriebs ist der ursprüngliche BgA Stadthalle. Aus der Bewirtschaftung erzielt die Klägerin Einnahmen, die – was unstreitig ist – die Abschreibungen und die sonstigen mit der Bewirtschaftung der Gemeinschaftseinrichtungen verbundenen Aufwendungen nicht decken (siehe für 2008 bis 2012 im Einzelnen die Anlagen zum Schreiben der Klägerin vom 04.07.2013 an den Beklagten, abgelegt im Sonderband Bp-Berichte / Vertragsunterlagen hinter der Lasche Nebenverträge). Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bewirtschaftet die Klägerin lediglich die teilweise vorhandenen gastronomischen Bereiche der Stadthallen und Bürgerhäuser nicht selbst, sondern hat die Gastwirtschaften längerfristig an Pächter überlassen.

Dem Eigenbetrieb sind ferner wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zugeordnet, um das Eigenkapital und die Finanz- und Ertragslage zu stärken. Beteiligungen bestehen u.a. seit 1991 zu 50,1 % an der D-GmbH, und jeweils seit 1998 zu 51 % an der E-GmbH und zu 88,2 % an der F-GmbH. Im Streitjahr erzielte die Klägerin aus ihren Beteiligungen Beteiligungserträge in Höhe von insgesamt xx Euro, davon xx Euro von der D-GmbH, xx Euro von der F-GmbH und xx Euro von der E-GmbH (siehe Erläuterungsband zum Jahresabschluss 2012, Anlage 3 Blatt 5). Aus den anderen Beteiligungen erzielte die Klägerin im Streitjahr keine Beteiligungserträge (siehe im Bilanzheft Anlage 3 Blatt 4 zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschluss 2012). Die Beteiligungen ordnete die Klägerin im Rahmen von Angaben zu den Teilergebnissen für 2008 bis 2012 dem (Teil-) Bereich Stadthallen-BgA zu (siehe erneut im Einzelnen die Anlagen zum Schreiben der Klägerin vom 04.07.2013 an den Beklagten). Die Einzelheiten der steuerlichen Zuordnung der Beteiligungen zu den unterschiedlichen Teilbereichen des BgA sind streitig.

Zu dem Eigenbetrieb gehört zudem die Tourist-Information. Für die Tätigkeit der Tourist-Information erzielt der Eigenbetrieb nur teilweise (insbesondere für Stadtführungen, Verkäufe, Veranstaltungen) Erlöse. Hingegen entfielen im Jahr 2012 unstreitig Aufwendungen in Höhe von xx Euro auf Tätigkeiten der Tourist-Information, für die keine Einnahmen erzielt wurden und auch nicht erzielt werden sollten. Der mit Einnahmen verbundene Teil der Tourist-Information wird von der Beteiligten steuerlich ebenfalls dem (ursprünglichen) Stadthallen-BgA zugeordnet.

Die Klägerin hatte bis 2005 auf einem eigenen Grundstück eine in den Verträgen als „A” bezeichnete und zwischenzeitlich als „G” bekannte Multifunktionshalle errichten lassen. Die Anschaf...

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