vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 12/17)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufteilung der Kaufpreisrate in Zins- und Tilgungsanteil bei Verrentung der Kaufpreiszahlung und Abwahl der Sofortbesteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Geschäftsveräußerung einer KG stellt der Zinsanteil aus einer verrenteten Kaufpreiszahlung Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, wenn der Steuerpflichtige sein als Billigkeitsregelung ausgestaltetes Wahlrecht dahingehend ausgeübt hat, dass die Kaufpreiszahlung abweichend vom Normalfall nicht sofort zu versteuern sondern die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahme im Sinne des § 15 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG zu behandeln sind.
  2. Eine Aufteilung der Kaufpreisraten in ein Tilgung und einen Zinsanteil kommt nicht in Betracht, da der in den Kaufpreisraten enthaltene Zinsanteil der Schicksal des Tilgungsanteils teilt.
  3. Die steuerliche Behandlung der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gegen Leibrente im Sinne von § 17 EStG gebietet keine zwingende Gleichbehandlung.
 

Normenkette

EStG § 24 Nr. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2011

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.11.2019; Aktenzeichen X R 12/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Zinsanteil aus einer verrenteten Kaufpreiszahlung Einkünfte aus Kapitalvermögen oder solche aus Gewerbebetrieb darstellt.

Der Kläger zu 1. erzielte u.a. als Diplomkaufmann Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist Gläubiger des gestundeten Kaufpreises aus der Geschäftsveräußerung der KG. Ein Grundstück war von der KG für einen Kaufpreis in Höhe von 1.500.000,00 Euro veräußert worden. Die Vertragsparteien hatten die Verrentung des Kaufpreises zur Altersversorgung des Klägers zu 1. in Gestalt einer monatlichen Zeitrente vereinbart. Die Laufzeit beträgt 123 Monate bei einem Zinssatz von 5 v.H. Die Zinsen betragen insgesamt 412.152,49 Euro.

Der Veräußerungsgewinn 2009 war einheitlich und gesondert festgestellt worden und die Kläger hatten zur Besteuerung die Erfassung nach dem Zuflussprinzip gewählt.

Die Kläger erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung 2011 den in den Kaufpreisraten enthaltenen Zinsanteil in Höhe von 59.655,00 Euro als Kapitalerträge in Zeile 30 der Anlage KAP. In dem am 16. Oktober 2013 zur Post gegebenen Einkommensteuerbescheid erfasste der Beklagte den Zinsanteil im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Gegen den Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 15. November 2013 Einspruch ein. Sie beantragten die Änderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass die seitens des Beklagten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzten Zinsen den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zuzuordnen seien. Des Weiteren beantragten die Kläger die Besteuerung mit dem Steuersatz von 25 v.H. gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG. Zur Begründung führten die Kläger an, dass es sich bei dem streitigen Betrag um das gestundete Kaufgeld aus der Geschäftsveräußerung der KG handele. Die Zinsen im Darlehensvertrag seien dem Grunde und der Höhe nach abschließend definiert. Sie seien kein Teil des Veräußerungsgewinns, sodass die steuerliche Erfassung aus eigenem Rechtsgrund nach dem Zuflussprinzip zu erfolgen habe. Die Kläger führten weiter aus, dass die Kapitalforderung durch Entnahme aus dem Betriebsvermögen ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens und kein weiterbestehendes Betriebsvermögen sei. Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen sei deutlich unterbrochen worden. Die Zinsen seien nicht Ausfluss einer früheren gewerblichen Tätigkeit, da diese definitiv mit der Veräußerung beendet wurde. Der grundlegende Tarifwechsel in der Besteuerung der Zinsen vom 1. Januar 2009 müsse dazu führen, die Richtlinie 16 Abs. 11 Satz 7 EStR auch an den Wandel der Besteuerung der Zinsen anzupassen.

Der Einkommensteuerbescheid 2011 wurde aus vorliegend nicht interessierenden Gründen mit Bescheid vom 4. Juni 2014 geändert.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 1. Juni 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte führte in der Begründung aus: Im Rahmen der Feststellung habe der Kläger zu 1. die Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach dem Zuflussprinzip gewählt, da der Kaufpreis auf 123 Raten zu zahlen ist. In diesem Fall entstehe ein Gewinn, wenn der Kapitalanteil der wiederkehrenden Leistungen das steuerliche Kapitalkonto des Veräußerers zuzüglich etwaiger Veräußerungskosten übersteigt. Der in den wiederkehrenden Leistungen enthaltene Zinsanteil stelle somit im Zuflusszeitpunkt nachträgliche Betriebseinnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar (§ 15 in Verbindung mit § 24 Nr. 2 EStG). Auf diese, im Rahmen der Einkunftsart Gewerbebetrieb zufließenden Zinsanteile, finde die Besteuerung mit dem Steuersatz von 25 v.H. keine Anwendung (§ 20 Abs. 8, § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG).

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger nunmehr mit ihrer Klage.

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