rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Leistungsentgelt gegenüber Spenden im Falle von Schulgeldzahlungen über einen Förderverein

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Verlangt der Schulträger kein Schulgeld oder setzt er dieses so niedrig an, dass der normale Betrieb der Schule nur durch Zuwendungen der Eltern an einen Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an den Schulträger abführt, handelt es sich bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, nicht um Spenden.
  2. Die Richtigkeitsgewähr einer Spendenbescheinigung gilt nicht, wenn der Spender die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
 

Normenkette

EStG § 10b Abs. 1, 4

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.07.2006; Aktenzeichen XI B 51/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr (1999) eine Zahlung von ... DM als Spende gem. § 10 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähig ist.

Im Einzelnen liegt dem Rechtsstreit nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger, ein ...., erzielte im Streitjahr als Geschäftsführer der „...” Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (xxx DM) und als Beteiligter an der…(GbR) Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (... DM). Die Klägerin erhielt einen steuerfreien Lohn i. H. v. ... DM aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der GbR und erzielte gewerbliche Einkünfte als Mitunternehmerin der (Verlust i. H. v. DM).

In ihrer Einkommensteuererklärung 1999 machten die Kläger u. a. einen Betrag i. H. v. …DM als Spende (bezeichnet als „Elternspende S DM”) an das X-Gymnasium geltend. Der Sohn ist seit Schüler an dem X-Gymnasium, einer anerkannten Ersatzschule i. S. des § 173 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG). Zum Nachweis der Spendenzahlung legten die Kläger eine „Bescheinigung” des X-Gymnasiums vom…2000 vor, wonach ein „Elternbeitrag von DM ...” geleistet worden sei (Einzelheiten s. Bl. 31 der ESt-Akte). Weiter wurden noch „Elternspenden” für die Kinder A, B und C i. H. v. insgesamt DM geltend gemacht (Zahlungen an DV-Schule).

Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) versagte einen Spendenabzug (vgl. Einkommensteuerbescheid 1999 vom 2001; Bl. 18 f. der ESt-Akte).

Mit dem rechtzeitig erhobenen Einspruch verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter und legten nunmehr eine Bestätigung des X-Gymnasiums vom…2001 vor, wonach der zugewendete Betrag i. H. v. ... DM nicht mehr als „Elternbeitrag”, sondern als „Spende” bezeichnet wird (zum weiteren Inhalt der Bestätigung vgl. Bl. 55 der ESt-Akte). Nach Auffassung der Kläger handele es sich bei den ab…1999 monatlich per Dauerauftrag an das X-Gymnasium gezahlten Beträge von jeweils ... DM um Spenden, da die Zahlungen freiwillig erfolgt seien. Das X-Gymnasium erhebe nämlich kein Schulgeld. Da die staatlichen und kirchlichen Zuschüsse nicht vollständig ausreichen würden, um die Kosten der Schule vollständig abzudecken, bitte die Schulleitung die Eltern der beschulten Kinder lediglich um Spenden. Eine Verpflichtung zur Leistung bestehe hingegen nicht. Die Spenderlisten der Schule würden von dem Verwaltungsleiter geführt und würden sowohl gegenüber der Schulleitung als auch gegenüber dem einzelnen Lehrer streng vertraulich behandelt.

Bezüglich der Elternspende an die DV half das FA dem Einspruch ab, nachdem es bereits mit Änderungsbescheid vom…2001 für die streitigen „Elternspenden” einen begrenzten Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gewährt hatte (hinsichtlich der Einzelheiten siehe Bl. 46 ff., 66 ff. der ESt-Akte). Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom…2001 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der rechtzeitig erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren - nämlich die Anerkennung der Zahlung an das X-Gymnasium als Spende - weiter. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen die bereits im außergerichtlichen Verfahren vorgebrachten Argumente vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom…2001 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 1999 vom…2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom…2001 zu ändern und die festgesetzte Einkommensteuer um DM…zu mindern;

hilfsweise 

die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA hält an seiner in der Einspruchsentscheidung geäußerten Auffassung weiter fest.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2005 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Dem Gericht lag zur Entscheidungsfindung die Einkommensteuer-Akte 1999 vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Kläger sind nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FA hat richtigerweise die Zahlungen an das X-Gymnasium nicht zum Spendenabzug nach § 10 b Abs. 1 EStG zuge...

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