Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragungsveranlagung bei Vorliegen eines Verlustes aus anderen Einkünften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Unter dem Begriff der anderen Einkünfte in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG fallen nur ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bzw. ein Gewinn, sodass ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung nicht zu einer Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG führt.
  2. Ein möglicher Irrtum über die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist schuldhaft, sofern in dem der Lohnsteuerkarte beigefügten „Ratgeber für Lohnsteuerzahler” ausdrücklich auf die Frist hingewiesen worden ist.
 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2 Nrn. 8, 1

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.09.2006; Aktenzeichen VI R 52/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht den Antrag des Klägers auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung abgelehnt hat.

Am 11. Februar 2003 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung des Klägers für das Jahr 2000 ein, mit der dieser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 148.622,-- DM und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 7.312,-- DM erklärte, wobei sich der Verlust aus gesonderten und einheitlichen Feststellungen ergab.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2003 lehnte der Beklagte die Veranlagung ab, weil die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) versäumt worden sei und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich seien. Gegen diesen Bescheid legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers Einspruch ein und beantragten gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trugen sie vor, die Verluste seien aus der Grundstücksgemeinschaft D. Fonds I für 2000 festgestellt worden. Die Feststellung datiere vom 7. März 2002. Da gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für Verluste ein Ausschlusszeitraum von 3 Jahren gelte, sei die Veranlagung antragsgemäß durchzuführen.

Darüber hinaus habe der steuerlich nicht vertretene Kläger nicht gewusst, dass die Ausschlussfrist für das Veranlagungsverfahren gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur 2 Jahre betrage, anstelle der allgemeinen Grundsätze der Feststellungsverjährung von 4 Jahren.

Außerdem habe er darauf vertrauen dürfen, dass er vom Beklagten auf die Rechtslage hingewiesen werde, so dass Wiedereinsetzung zu gewähren sei.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2003 als unbegründet zurück, wobei er ausführte, dass der Kläger nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG gehindert gewesen sei, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung der Kläger im Wesentlichen vorträgt, der Beklagte habe die Veranlagung zu Unrecht abgelehnt.

Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung seien einheitlich und gesondert festgestellt worden. Die Feststellungsbescheide stellten Grundlagenbescheide dar, die zwingend zu einer Veranlagung führen müssten.

Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor; denn er - der Kläger - habe negative Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer unterlägen hätten, von über 800,-- DM. Da dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass dies positive Einkünfte sein müssten, sei auch aus diesem Grund eine Veranlagung durchzuführen. Dies um so mehr, als die Beschränkung der Abgabefrist im § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auf 2 Jahre verfassungswidrig sei; denn es müsse eine Gleichstellung mit dem Beklagten gegeben sein, der die Abgabe einer Steuererklärung 4 Jahre lang fordern könne.

Schließlich stelle die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG keine Ausschlussfrist dar, so dass ihm Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Denn er sei unverschuldet von einer Dauer der Frist von 4 Jahren ausgegangen und habe sich so über die Dauer der Frist geirrt. Dieser Irrtum schließe aber, entgegen der Ansicht des Beklagten, die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2003 sowie der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2003 den Beklagten zu verpflichten, die Veranlagung 2000 entsprechend der abgegebenen Einkommensteuererklärung durchzuführen,

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Durchführung der Veranlagung sei zu Recht abgelehnt worden, weil der Kläger die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 verspätet abgegeben habe und keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersichtlich seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25. August 2003 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht die Durchführung der Veranlagung für das Streitjahr abgelehnt.

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtse...

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