vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 2/18)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsbeschreibung bei massenhaftem Handel von Modeschmuck im Niedrigpreissegment

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Beim massenhaften Handel von Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment kann ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht über die abgerechnet wird. Angaben wie „diverse Modeschmuck” (Armband, Ohrring, Kette etc.) sowie der Nettoeinzelpreis und die Anzahl der gelieferten Artikel reichen dazu wegen der fehlenden Identifikationsmöglichkeit nicht aus.
  2. Das Fehlen jeglicher weiterer Umschreibung der Artikel lasse keine eindeutige und mit begrenztem Aufwand nachprüfbare Feststellung der Lieferungen, über die mit den Rechnungen abgerechnet worden ist, zu.
 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; MwStSysRL Art. 226 Nr. 6

 

Streitjahr(e)

2013, 2014

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.07.2019; Aktenzeichen XI R 2/18)

BFH (Urteil vom 10.07.2019; Aktenzeichen XI R 2/18)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung des Abzugs von in Eingangsrechnungen über Modeschmuck und Accessoires ausgewiesener Umsatzsteuer als Vorsteuerabzugsbeträge bei der Umsatzsteuer für die Streitjahre.

Die Klägerin ist im Bereich des Handels mit Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment tätig. Die Waren werden jeweils in großen Mengen eingekauft. Die Einkaufspreise je Artikel bewegen sich im unteren bis mittleren einstelligen Eurobereich.

In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2013 machte die Klägerin unter anderem Vorsteuerabzugsbeträge in Höhe von insgesamt 25.157,24 € aus Rechnungen der A vom 05.12.2013 (Rechnungsnummer 131205-05) und 23.12.2013 (Rechnungsnummer 131223-04), der B vom 12.12.2013 (Rechnungsnummer 12.12.2013-3), 18.12.2013 (Rechnungsnummer 18.12.2013-4) und vom 30.12.2013 (Rechnungsnummer 30.12.2013-2), der C vom 17.12.2013 (Rechnungsnummer 1860) und der D vom 05.12.2013 (Rechnungsnummer HSC017) und vom 07.12.2013 (Rechnungsnummer HSC018) über die Lieferung von Modeschmuck und Accessoires geltend. Die Rechnungen enthalten die folgenden Angaben: Bezeichnung des Artikels (z.B. Handschuhe, Schals, Mützen, Gürtel, Ohrringe, Ketten, Armbänder, Ringe), Netto-Einzelpreis je Artikel, Anzahl der gelieferten Artikel, Netto-Gesamtpreise, Umsatzsteuer und Rechnungsbetrag.

Mit Bescheid vom 10.04.2014 setzte der Beklagte abweichend von der Umsatzsteuervoranmeldung die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2013 i.H.v. 15.540,72 € fest. Dabei berücksichtigte er die erklärten Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen der oben genannten Lieferanten in Höhe von insgesamt 25.157,24 € nicht, weil diese eine unzureichende Leistungsbeschreibung enthielten. Es fehlten Angaben tatsächlicher Art, die die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichten. Aufgrund der hieraus resultierenden Abweichung der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen für 2013 setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 21.05.2014 die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2014 von 2.884,00 € auf 5.414,00 € herauf.

Einen Antrag der Klägerin vom 30.06.2014 auf Änderung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für Dezember 2013 und des Bescheides über die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2014 und Berücksichtigung der nicht anerkannten Vorsteuerbeträge lehnte der Beklagte mit Verfügung vom 07.07.2014 ab.

Mit Bescheid vom 18.07.2014 wich der Beklagte von der Umsatzsteuervoranmeldung der Klägerin für Januar 2014 ab und setzte die Umsatzsteuervorauszahlung für diesen Monat i.H.v. 863,57 € fest. Dabei berücksichtigte er erklärte Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 2.548,32 € aus Rechnungen der A vom 31.01.2014 (Rechnungsnummer 140131-02) und der E vom 22.01.2014 (Rechnungsnummer 10601) wiederum nicht, weil diese eine ungenaue und damit mangelhafte Leistungsbeschreibung enthielten. Diese Rechnungen enthalten die Angaben: Bezeichnung des Artikels (z.B. Handschuhe, Schals, Mützen, Gürtel, „div. Modeschmuck” (Armband, Ohrring, Kette etc.), Netto-Einzelpreis je Artikel, Anzahl der gelieferten Artikel, Netto-Gesamtpreise, Umsatzsteuer und Rechnungsbetrag.

Mit Einspruchsentscheidung vom 03.11.2014 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin gegen die Ablehnung der Änderung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für Dezember 2013 und des geänderten Bescheides über Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2014 sowie gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Januar 2014 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung der Änderungsanträge und des Einspruchs gegen deren Ablehnung und gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Januar 2014 wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30.06.2014 und 29.08.2014, jeweils in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten, verwiesen. Wegen der im Einspruchsverfahren getroffenen Feststellungen des Beklagten und der E...

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