vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkender Wegfall der Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bei einem nach Eintritt des Erbfalls eingeräumten Wohnrechts auf dem vererbten Grundstück

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der rückwirkende Wegfall der Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG tritt anteilig in Höhe des Steuerbetrages ein, um den sich die Erbschaftsteuer ermäßigt, wenn der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs um das weitergegebene Vermögen vermindert wird. Dabei ist die Minderung des steuerpflichtigen Erwerbs auf den Betrag zu begrenzen, mit dem der weitergegebene Gegenstand bislang in der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurde (gegenstandsbezogene Betrachtungsweise).
  2. Ein erst nach Eintritt des Erbfall eingeräumtes Wohnrecht, das nicht Bestandteil des Vermögens des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls war, hat sich nicht auf die Steuerbemessungsgrundlage ausgewirkt und ist demzufolge auch bei der rückwirkenden Begünstigung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht zu berücksichtigen.
 

Normenkette

ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2012

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist der Regelungsgehalt des § 29 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG).

Die Klägerin war die Ehefrau und ist die Alleinerbin des am 23. Juli 2012 verstorbenen A. Nacherbfolge zu Gunsten der B, (B-Stiftung) und Testamentsvollstreckung wurden angeordnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Abschrift des Erbscheins vom 4. Februar 2013 (Bl. 5 der Erbschaftsteuerakte) Bezug genommen.

In der Erbschaftsteuererklärung vom Juli 2013 wurden unter anderem folgende Besteuerungsgrundlagen erklärt: Als Grundvermögen die Eigentumswohnung K 13 in der D mit einem Wert von 495.000 € (im folgenden Grundvermögen), als Betriebsvermögen diverse Beteiligungen mit einem Wert von 373.514,-- € sowie Wertpapiere im Wert von knapp 1,7 Million €. Die Klägerin begehrte für das Grundvermögen eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und für das Betriebsvermögen eine Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG. Zudem wurde als Nachlassverbindlichkeit ein Betrag von 1.070.000 €, bezeichnet als „Zustiftung”, geltend gemacht. Hintergrund war der gemeinsame Beschluss der Klägerin und des Testamentsvollstreckers, das Grundvermögen, das Betriebsvermögen und einen Teil des übrigen Vermögens der B-Stiftung zuzuwenden.

Mit notariellem Vertrag vom 17. September 2013 (Urkundenrolle-Nr. der Notarin H mit Sitz im K.) übertrug die Klägerin der B-Stiftung das geerbte Grundvermögen, wobei sie sich ein unentgeltliches Wohnrecht auf Lebenszeit vorbehielt, das geerbte Betriebsvermögen

sowie einen Geldbetrag in Höhe von 451.948,82 €. Der Wert der Zuwendung

in Höhe von 1.070.000,-- € wurde im Vertrag wie folgt ermittelt:

a) gutachterlicher Wert des Grundvermögens - unter Berücksichtigung

eines Wohnrechts - in Höhe von 245.000,-- €

b) Wert der Beteiligung in Höhe von 373.051,18 €

c) liquide Vermögenswerte in Höhe von 451.948,82 €

Hinsichtlich der Einzelheiten der Zuwendung wird auf die Kopie der notariellen Vereinbarung vom 17. September 2013 (Bl. 104 ff. der Erbschaftsteuerakte) Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 5. August 2014 wurde der Grundbesitzwert des Grundvermögens zum 23. Juli 2012 auf 447.800,-- € gesondert festgestellt.

Am 3. November 2014 erging der Erbschaftsteuerbescheid, durch den - unter Berücksichtigung eines Reinnachlasses in Höhe von 1.591.559,-- € - die Erbschaftsteuer auf 204.117,-- € festgesetzt wurde. Die Zuwendung an die B-Stiftung wurde nicht als Erblasserschuld berücksichtigt; vielmehr wurde das Grundvermögen, das Betriebsvermögen sowie ein Teilbetrag in Höhe von 451.949,-- € des sonstigen Vermögens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG von der Erbschaftsteuer freigestellt. Gleichzeitig wurde als Nachlassgegenstand das mit der B-Stiftung vereinbarte Wohnrecht mit einem Wert von 215.160,-- € angesetzt.

Hiergegen legte die Klägerin am 3. Dezember 2014 Einspruch ein, mit dem sie die Reduzierung des steuerpflichtigen Erwerbs um die Steuerwerte des auf die Stiftung übertragenen Grund- und Betriebsvermögens sowie um den Wert des Wohnrechtes begehrte. Zur Begründung führte sie aus, die steuerliche Handhabung der Zuwendung an die Stiftung entspreche nicht dem Gesetzeszweck laut Gesetzesbegründung vom 11. September 1990 zum Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz (Bundestagsdrucksache - BT-Drs. - 11/7833). Denn der dort genannte Anreiz zur Ausstattung von Stiftungen könne nur dadurch erreicht werden, dass die auf eine Stiftung übergehenden Vermögensgegenstände in vollem Umfang und ohne die Berücksichtigung von etwaigen einschlägigen Steuerbefreiungsvorschriften vom steuerpflichtigen Erwerb in Abzug gebracht werden könnten. Andernfalls werde die Weitergabe von Wirtschaftsgütern, die unter eine Steuerbefreiung fielen, durch § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht begünstigt. Gerade im Hinblick darauf, dass die Klägerin auch...

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