Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1985 und 1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.05.1999; Aktenzeichen XI R 1/97)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1985 und 1986 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 8.1.1993 und des Einkommensteuerbescheids 1986 vom 24.11.1994 wird die Einkommensteuerschuld 1985 und 1986 jeweils auf 0,– DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert wird bis zum Ergehen des Änderungsbescheids 1986 vom 24.11.1994 auf … DM festgesetzt, hiernach auf … DM.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

Der Kläger macht für die Jahre 1985 und 1986 „ererbte Verlustvorträge” (§ 10 d Einkommensteuergesetz –EStG–) geltend, die dazu führen könnten, daß die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume dieser Streitjahre mit 0,– DM festzusetzen sind. Das Finanzamt hat die geltend gemachten Verlustvorträge nicht anerkannt, da der Kläger die Verluste wirtschaftlich nicht getragen habe. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Großvater des Klägers war A. Dieser verstarb … 1985, ohne leibliche Nachkommen hinterlassen zu haben. Am 25.11.1980 hatte A. (Erblasser) ein Testament errichtet und den Kläger zu seinem Erben berufen mit der Auflage, der Kläger solle den Namen A. annehmen, um den Namen A. zu erhalten. Der Kläger solle nur sein Vorerbe sein. Die Vorerbschaft ende mit dem Zeitpunkt, in welchem der Kläger einen ehelichen männlichen Nachkommen habe, sonst mit seinem Tode. Der Erblasser war Gesellschafter der OHG … (Industriebetriebe) und Gesellschafter der Waldgesellschaft … die über umfangreichen Waldbesitz verfügte. Die Waldgesellschaft erzielte Gewinne, während die OHG in den Jahren 1981 bis 1983 Verluste erzielte. Abzüglich eines Verlustrücktrags in das Jahr 1980 betrugen die erlittenen Verluste für 1981 bis 1983 … DM.

Mit einem notariellen Übergabevertrag vom 7.10.1983 übertrug der Erblasser seine OHG-Anteile mit Wirkung zum 1.10.1983 auf seine Adoptivtochter B., die Mutter des Klägers. Mit Ausnahme des Stammsitzes … übertrug er mit gleicher Urkunde 51 % seiner Anteile an der als Familiengesellschaft organisierten Waldgesellschaft …. In diese war der umfangreiche Waldbesitz … eingebracht. Weil der Erblasser die Gefahr sah, daß wegen erheblicher noch zu erwartender Verluste der OHG Gläubiger einen Zugriff auf Stammsatz nehmen würden, wurde in III Ziffer 10 des Übergabevertrags vereinbart:

„Die Übernehmerin verpflichtet sich gegenüber dem Übergeber, ihn von allen Ansprüchen der Gläubiger sämtlicher Gesellschaften, soweit Anteile ganz oder teilweise übergeben wurden, freizustellen und alle Maßnahmen zu treffen, die ihr als Rechtsnachfolgerin des Übergebers in den Gesellschaften geeignet erscheinen, um sein Vermögen von den Zugriffen etwaiger Gläubiger dieser Unternehmen zu schützen”.

In V des Übergabevertrages ist bestimmt:

„Der Übergeber verpflichtet sich gegenüber der Übernehmerin, ohne deren Zustimmung keine wesentlichen Bestandteile des ihm verbleibenden Grundbesitzes und des ihm gehörenden Grundbesitzes zu veräußern und mit Grundpfandrechten oder Reallasten zu belasten.

Zur Sicherung dieses Anspruches bewilligt und beantragt der Übergeber die Eintragung einer Vormerkung gem. § 883 BGB an dem ihm verbleibenden gesamten Grundbesitz, auch soweit er im vorliegenden Vertrag nicht erwähnt ist, insbesondere Bl. … des Grundbuchs von … an jeweils nächst offener Rangstelle in den Grundbüchern zugunsten des Übernehmers.”

Durch den unentgeltlichen Übergabevertrag ist keine Schenkungssteuer angefallen.

In VIII des Übergabevertrages heißt es:

„Es ist der Wunsch des Übergebers, daß derjenige Nachkomme der Eheleute B., der sein Erbe wird, einmal alleiniger Eigentümer des von diesem Vertrag betroffenen Waldbesitzes wird”.

Nach der Übertragung der OHG-Anteile hat der Erblasser für 1984 und 1985 bis zu seinem Tode die Verluste, die ihm aus seiner OHG-Beteiligung bis zu deren Abgabe an die Adoptivtochter erwachsen waren, nach § 10 d EStG selbst geltend gemacht, ohne daß das Finanzamt dieses beanstandet hätte. Der Erblasser verrechnete für 1984 noch einen Verlust von … DM und für 1985 von … DM.

In seinen Einkommensteuererklärungen 1985 und 1986 hat der Kläger die von seinem Großvater nicht ausgeschöpften Verlustvorträge geltend gemacht. In der Steuererkärung 1985 ist ausgeführt, bei dem Erblasser lägen aus 1983 noch Verlustvorträge in Höhe von … DM vor. Hiervon sei ein kleinerer Betrag mit den Einkünften 1985 des Erblassers zu verrechnen. Der dann noch verbleibende Betrag gehe auf den Kläger über und sei mit dessen Einkünften zu verrechnen.

Mit dem Einkommensteuerbescheid 1985 vom 4.9.1987, der nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt ...

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