rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

Erhält ein Versicherungsvertreter außer den Abschlussprovisionen gesonderte und laufende Provisionen für die Pflege des Bestandes an Versicherungsverträgen, kann er eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes selbst dann nicht bilden, wenn die Bestandspflegeprovisionen nicht kostendeckend sind (Anschluss an Urteil des Finanzgerichts München vom 27.02.2008 10 K 1237/07, EFG 2008, 931).

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1, 4a; HGB § 149 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung und der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2004 streitig, ob die Klägerin zum 31.12.2004 eine Rückstellung für die zukünftige Betreuung von Versicherungsverträgen bilden konnte.

Die Klägerin ist aufgrund eines Vertrages vom ….1999 mit Ergänzung (u.a.) vom ...2000 als selbständige Versicherungsvertreterin für die X-Versicherungs-AG (nachstehend: X ) tätig. Nach dem Vertrag nebst Anlage „Agenturbestand und Ermittlung der Bestandspflegeprovision” hat die Klägerin auch den ihr übertragenen Bestand und die neu vermittelten Versicherungen zu pflegen und zu erhalten. Als Vergütung erhält sie danach neben der Abschlussprovision auch eine Bestandspflegeprovision, und zwar je nach Sparte zwischen … % und … %. Die Bestandspflegeprovision wird je nach Tarif ab dem zweiten bis vierten Versicherungsjahr unter der Voraussetzung gezahlt, dass die Beiträge für das erste Versicherungsjahr voll entrichtet worden sind. Die Bestandspflegeprovision wird monatlich anhand der Nettobeitragsbuchung der Kundenabteilung der X ermittelt und abgerechnet.

Erstmals in der Bilanz zum 31.12.2004 hat die Klägerin im Hinblick auf die zukünftige Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands in Höhe von … € gebildet. Die Höhe der Rückstellung hat sie durch Ansatz von je … € Kosten für … Versicherungsverträge (= … €) abzüglich der von der X erhaltenen Bestandsprovisionen von … € ermittelt.

Im Anschluss an eine Außenprüfung erkannte der Beklagte die Bildung der Rückstellung nicht mehr an und berücksichtigte in nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geänderten Bescheiden für 2004 über Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag einen entsprechend auf … € erhöhten gewerblichen Gewinn.

Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, dass es sich bei der Vermittlung der Versicherungsverträge und deren Betreuung gegen die Zahlung von Abschlussprovisionen und laufender Bestandsprovisionen jeweils um ein schwebendes Geschäft handele. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Betreuung und Abwicklung von Versicherungsverträgen als Teil der Gegenleistung für die bis zum Bilanzstichtag entstandenen Provisionsansprüche habe sie sich in einem Erfüllungsrückstand befunden. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe in einem vergleichbaren Fall eine Rückstellung für die ungewisse und keinem abgrenzbaren Zeitraum zuordenbare Verpflichtung zu künftiger Schadensbearbeitung anerkannt (Urteil vom 14.10.1999 IV R 12/99, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2000, 25). Sie habe zwar für die Bestandspflege eine entsprechende Provision erhalten. Diese habe aber nicht ausgereicht, um die ihr insoweit entstandenen Kosten zu decken. Somit befinde sie sich in einem Erfüllungsrückstand.

Die Klägerin begehrt nunmehr die Berücksichtigung einer Rückstellung in Höhe von … €, die sie anhand des durchschnittlichen betrieblichen Aufwands der Jahre 2000 – 2004 von … € jährlich, einer jährlich anfallenden Arbeitszeit von 1.920 Stunden (240 Tage à 8 Stunden), Kosten je Arbeitsstunde von demgemäß … € und einem geschätzten durchschnittlichen Aufwand von 1,5 Stunden je Vertrag jährlich bei einem Bestand von ca. … Verträgen mit … € abzüglich erhaltener Bestandspflegeprovisionen von … € ermittelt hat.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des geänderten Einkommensteuerbescheids 2004 und des geänderten Gewerbesteuermessbescheids 2004, jeweils vom 24.10.2007, die Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag bei Berücksichtigung einer Gewinn mindernden Rückstellung in Höhe von … € auf jeweils … € herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, dass die Klägerin nicht dargetan habe, inwiefern ein Erfüllungsrückstand bestehen solle. Da die X neben einer Abschlussprovision für Neuverträge eine Bestandspflegeprovision gezahlt habe, unterscheide sich der Streitfall gerade maßgeblich von dem durch den BFH mit Urteil vom 28.07.2004 XI R 63/03, BStBl II 2006, 866, entschiedenen Fall, in dem lediglich Abschlussprovisionen vereinnahmt worden seien, so dass für eine Rückstellung kein Raum bleibe. Ein Erfüllungsrückstand im Rahmen eines schwebenden Geschäfts sei unter diesen Umständen nicht ersichtlich.

Dem Gericht liegen die bei dem Beklagten für die Klägerin geführten, das Streitjahr betreffenden Steuerakten (je ei...

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