vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 40/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei bei langjährigen Verlusten eines Spielautomatenbetriebs

 

Leitsatz (redaktionell)

Dauerhafte Verluste über insgesamt elf Jahre indizieren die fehlende Gewinnerzielungsabsicht

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1996, 1997, 1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.2009; Aktenzeichen IV R 40/06)

BFH (Urteil vom 19.03.2009; Aktenzeichen IV R 40/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage einer Gewinnerzielungsabsicht aus gewerblicher Tätigkeit.

Die Klägerin betreibt ein Automatenaufstellungsunternehmen. In den Jahren 1988 bis 1998 erzielte sie aus dieser Tätigkeit Verluste in Höhe von insgesamt 440.171,- DM.

Nach einer im Zeitraum vom Oktober 2000 bis März 2001 durchgeführten Betriebsprüfung änderte das Finanzamt, der Betriebsprüfung folgend, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung 1993 bis 1998 wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht jeweils mit Bescheiden vom 23.07.2001 dergestalt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb jeweils mit 0,- DM in Ansatz gebracht wurden.

Mit Bescheiden vom gleichen Tage wurde der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1996 bis 1998 jeweils auf 0,- DM festgesetzt. Ebenfalls mit Bescheiden vom gleichen Tage wurde der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.1996 mit 32.181,- DM, auf den 31.12.1997 mit 26.417,- DM und auf den 31.12.1998 mit 18.305,- DM festgestellt.

Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, Einspruch eingelegt, der mit Einspruchsentscheidung vom 11.01.2002 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Mit ihrer fristgemäß erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter.

Sie trägt vor, dass sie mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe. Die Verluste in den vergangenen Jahren seien durch eine Vielzahl von Automatenaufbrüchen mit Gelddiebstählen zurückzuführen. Außerdem seien die Automaten bei den Einbrüchen erheblich beschädigt und zum Teil zerstört worden, was wiederum zu Instandsetzungskosten geführt habe. Die Automatenaufbrüche seien in den letzten Jahren nicht mehr vollständig der Polizei gemeldet worden; dies habe sich als zwecklos erwiesen.

Auch seien die Investitionen mit Kreditmitteln finanziert worden, so dass in den vorliegend streitbefangenen Jahren Zinsen angefallen seien.

Weiterhin müsse berücksichtigt werden- so die Gesellschafterin H. in der mündlichen Verhandlung -, dass ein allgemeiner wirtschaftlicher Rückgang im gastronomischen Bereich zu verzeichnen gewesen sei, was sich auch beim Umsatz mit den Spielautomaten niedergeschlagen habe. Nicht zuletzt habe sich auch die Erhöhung der Spielautomatensteuer und die Umstellung auf den Euro negativ im wirtschaftlichen Ergebnis bemerkbar gemacht.

Aus einer zu Prognosezwecken erstellten Übersicht ergebe sich aber, dass in Zukunft mit Gewinnen zu rechnen sei. Bereits für das Jahr 1999 sei ein Gewinn in Höhe von 5.410,-DM erklärt worden. Allerdings - so die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - seien bis zum heutigen Tage wieder Verluste - allerdings in geringerer Höhe - angefallen. Für die Zukunft sei man jedoch zuversichtlich, wieder in die Gewinnzone zu kommen.

Die Gesellschafter der Klägerin hätten zwar die Verluste beim Spielautomatenunternehmen durch andere positive Einkünfte in den vergangenen Jahren ausgleichen können. So hat die Gesellschafterin H. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, dass sie in den vorliegenden streitigen Jahre bei der Firma A. beschäftigt gewesen sei und dort ca. 70.000,- DM jährlich verdient habe.

Sie arbeite auch weiterhin bei dieser Firma und verdiene zurzeit ca. 200.000, -- EUR jährlich.

Auch ihr Ehemann und Mitgesellschafter S. erziele bei diesem Unternehmen Einkünfte. Dies sei jedoch nicht als ein persönliches Motiv zu werten, die Verluste bewusst in Kauf zu nehmen, um ein steuerlich günstiges Ergebnis zu erzielen.

Weiterhin wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Finanzamt, der Betriebsprüfung folgend, Diskonterlöse in Höhe von 25.090,- DM für das Kalenderjahr 1995, in Höhe von 11.303,- DM für 1996 und 6.051,- DM für das Jahr 1997 hinzugeschätzt habe. Ein Geldspielautomatenunternehmen erhalte nämlich in der Regel nur dann einen Aufstellplatz für einen Spielautomaten in einer Gaststätte, wenn es gleichzeitig dem Wirt ein entsprechendes zinsloses Darlehen gewähre sowie von der Weiterberechnung von Diskontaufwendungen diesem gegenüber absehe. Die vom Finanzamt in diesem Zusammenhang geschätzten Diskonterlöse seien daher unberechtigt.

Schließlich wendet sich die Klägerin dagegen, dass der Beklagte Reparaturaufwendungen in Höhe von 2.430,98 DM nicht anerkannt hat.

Wegen Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten vom 15.02., 22.04. und 22.09.2002 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die geänderten Bescheide über die einheitlichen und gesonderten Feststellungen...

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