rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung von Unternehmen nach Einstellung des Geschäftsbetriebs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Einstellung eines Geschäftsbetriebes liegt bei einem Zeitungsverlag nach Erscheinen der letzten Zeitung, der Entlassung des Personals und dem Verkauf des Umlauf- und Anlagevermögens vor, selbst wenn der Betrieb mit anderen vermögensverwaltenden Tätigkeiten fortgeführt wird.

2. Eine Betriebsunterbrechung liegt nur vor, wenn eine identitätswahrende Wiederaufnahme der Tätigkeit in gleichartiger Weise innerhalb eines zeitlichen überschaubaren Zeitraums erfolgt.

3. Die Beibehaltung des Betriebsgebäudes reicht zur identitätswahrenden Fortführung eines Zeitungsverlags nicht aus, wenn die redaktionelle und verlegerische Tätigkeit durch Entlastung des Personals und Verkauf des Anlagevermögen eingestellt worden ist.

4. Die Identität eines Zeitungsverlages wird wesentlich durch die erscheinende Zeitung, den Verlagsnamen und das Redaktionspersonal bestimmt.

 

Normenkette

UmwStG § 12 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen I R 16/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Übergang eines Verlustabzugs durch die Verschmelzung von Zeitungsunternehmen, wenn das zu verschmelzende Unternehmen die Herausgabe von Zeitungen eingestellt und das Personal entlassen hat, in dem Betriebsgebäude aber weiterhin eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der bei dem A festgestellte verbleibende Verlustabzug ist durch die Verschmelzung nicht auf die Klägerin übergegangen.

1. Nach § 12 Abs. 3 UmwStG i.d.F. vor der Änderung durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) tritt im Fall der Verschmelzung einer Körperschaft (übertragende Körperschaft) auf eine andere Körperschaft (übernehmende Körperschaft) die übernehmende Körperschaft bezüglich der Absetzungen für Abnutzung (AfA) und verschiedener - im Gesetz aufgeführter - anderer Besteuerungsmerkmale in die Rechtsstellung der übertragende Körperschaft ein (Satz 1). Für einen verbleibenden Verlustabzug im Sinne des § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG gilt dies jedoch nur dann, wenn die übertragende Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Vermögensübergangs im Handelsregister ihren Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt hatte (Satz 2).

a. Der Begriff „ Einstellung des Geschäftsbetriebs „ wird weder im UmwStG selbst noch in anderen Vorschriften gesetzlich definiert. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG stimmt jedoch seinem Inhalt nach in diesem Punkt mit § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung (KStG a.F.) überein, der eine Verlustabzugsbeschränkung für den Fall vorsah, dass eine Kapitalgesellschaft im Anschluss an einen Wechsel der Anteilseigner „ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen wieder aufnimmt”. Die „Wiederaufnahme” setzt eine vorherige Einstellung des Geschäftsbetriebs voraus, so dass letztere auch von § 8 Abs. 4 KStG a.F. gefordert wurde (Urteil des BFH vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 828, 830; Dötsch, Umwandlungssteuerrecht, 4. Aufl., Rz. 467, m.w.N.). Zudem verfolgen beide Regelungen gleichermaßen das Ziel, den Handel mit Verlustvorträgen zu begrenzen (vgl. hierzu Begründung des Regierungsentwurfs zum UmwStG vom 14. April 1994, BT-Drucks 12/7263 i.V.m. BTDrucks 12/6885, zu § 12 UmwStG). Angesichts dessen sind die Normen, was die Voraussetzung der Einstellung des Geschäftsbetriebs betrifft, übereinstimmend auszulegen (BFH-Urteil vom 5.6.2003, I R 38/01 BStBl. II 2003, 822).

aa. Nach Ansicht der Finanzverwaltung hat eine Kapitalgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis aufgehört hat, werbend tätig zu sein (BMF vom 25.3.1998, BStBl. I 1998, 268, 304, Tz. 12.19). Diese Voraussetzung wird als erfüllt angesehen, wenn die werbende Tätigkeit entweder insgesamt aufgegeben wird oder die verbleibende Tätigkeit im Verhältnis zur bisherigen nur noch unwesentlich ist. Das Schrifttum ist dieser Auslegung überwiegend gefolgt (Dehmer, Umwandlungssteuererlass 1998, Rz. 12.19; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., § 12 UmwStG Rz. 92; Mentel in Bien u.a., Beilage zu DStR 1998 Heft 17, S. 28).

Der BFH hat in seinem Urteil vom 5.6.2003, I R 38/01 offengelassen, ob das (Umfang-) Verhältnis zwischen bisheriger Tätigkeit und fortgesetzter Tätigkeit in allen Fällen sachgerecht ist. Er hat jedoch ausgeführt, dass die fortgesetzte Tätigkeit jedenfalls ins Gewicht fallen und das Unternehmen als wirtschaftlich aktiv erscheinen lassen muss. Dabei muss das Gewicht der fortgesetzten Tätigkeit nach Auffassung des erkennenden Senats an dem jeweiligen Unternehmensgegenstand gemessen werden, der die wirtschaftliche Identität des Unternehmens bestimmt. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Heranziehung der Rechtspr...

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