vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 41/05)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine steuermindernde Berücksichtigung von Tilgungsraten für ein Studiendarlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rückzahlung von Darlehensraten für das früher während eines Studiums erhaltene Darlehen nach dem BAföG ist weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 33a Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.02.2008; Aktenzeichen VI R 41/05)

BFH (Urteil vom 07.02.2008; Aktenzeichen VI R 41/05)

 

Tatbestand

Der mit seiner Ehefrau zusammen veranlagte Kläger machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2000 unter anderem Kosten eines früher durchgeführten Studiums geltend, die in monatlichen Tilgungsraten eines während des Studiums in Anspruch genommenen Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bestanden. Wegen des ursächlichen Zusammenhangs mit seinen im Streitjahr erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit beantragte er ihre Berücksichtigung als Werbungskosten, Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 1.200,-- DM.

Weiter machte er für den ausbildungsbedingten Unterhalt seiner Ehefrau, die ganzjährig im 7. bzw. 8. Fachsemester als Russin an der…Universität (Sprachinstitut ...) deutsch, spanisch und italienisch als Fremdsprachen studierte, nämlich Semestergebühren (240,-- DM), Exkursionsbeitrag (10,-- DM), Semesterkarte (240,-- DM), Miete für das Studentenwohnheim 3.000,-- DM sowie die Höhe eines Sprachkurses in…Spanien in Höhe von 1.891,65 DM als außergewöhnliche Belastungen (Berufsausbildung der Ehefrau) geltend.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 7.3.2002 fest, ohne Berücksichtigung der Darlehensrückzahlungsraten des Klägers; von den Kosten für die Ausbildung der Ehefrau berücksichtigte er 2.400,-- DM als Ausbildungs-/Weiterbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Damit verfolgt er die Berücksichtigung der genannten Aufwendungen weiter. Er ist der Auffassung, die Ausbildungskosten der Ehefrau seien als nicht typischer Unterhaltsaufwand bei intakter Ehe nicht durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom Abzug als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG ausgeschlossen. Der ausbildungsbedingte Mehraufwand sei gerade nicht durch die Vorteile des Splittingtarifs ausgeglichen. Eine Nichtberücksichtigung verstoße daher gegen Art. 3 bzw. 6 des Grundgesetzes.

Die Rückzahlung des Ausbildungsdarlehens als außergewöhnlicher Aufwand sei nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Die Aufnahme des Darlehens sei die einzige Möglichkeit für ihn zur Verwirklichung seines Grundrechts aus Art. 12 Grundgesetz gewesen, da seine Eltern nicht in der Lage waren, ein Studium zu finanzieren. Dementsprechend sei auch die Rückzahlung der Darlehenssumme zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG. Im übrigen werde seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Rückzahlungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 40.164,-- DM gegenüber anderen Berufsanfängern erheblich eingeschränkt; es liege insoweit ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz vor, wenn dies nicht berücksichtigt werde. Nicht weiter verfolgt der Kläger die im Zusammenhang mit Pkw-Unfall zunächst begehrte Anerkennung von Aufwendungen.

Der Kläger beantragt daher,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung für das Jahr 2000 vom 8. November 2002 und Änderung des Steuerbescheides 2000 vom 7. März 2002 die Steuer herabzusetzen, indem die nichtberücksichtigten Ausbildungskosten der Ehefrau in Höhe von 9.342,-- DM als außergewöhnliche Belastung sowie die Rückzahlungsrate des BAFÖG-Darlehens in Höhe von 1.200,-- DM als Werbungskosten, hilfsweise Sonderausgaben, hilfsweise als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zu beiden Klagepunkten auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der eine Berücksichtigung von Studienkosten als auf dem freien Willen des Steuerpflichtigen beruhende Aufwendung nicht als zwangsläufig angesehen werden kann.

Die Einkommensteuerakten (Az.: ...) lagen dem Senat vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen nicht bei der Bestimmung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt.

Gemäß § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG können Aufwendungen bis zu 13.500,-- DM im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen für die etwaige Berufsausbildung einer ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen entstehen. Zum Personenkreis der insoweit zu berücksichtigenden Unterhaltsberechtigten zählt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht der unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.11.1988 GrS 1/87, BStBl II 1989, 164-168- m.w.N.). Die Reg...

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