Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die Vermögensverwaltung betreibt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die nach dem Unternehmensgegenstand originär gewerblich tätig werden will, beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht erst dann, wenn sämtlich tatbestandlichen Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und damit der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird.

2. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die nach ihrem Unternehmenszweck Vermögensverwaltung betreibt und dies dann auch tatsächlich tut, unterliegt der Gewerbesteuer.

3. Ist Unternehmensgegenstand einer gewerblich geprägten Personengesellschaft die Vermietung eigenen Grundbesitzes, so beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht mit Abschluss der Mietverträge.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2, 3 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

1996, 1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.11.2003; Aktenzeichen IV R 5/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin sachlich gewerbesteuerpflichtig ist.

Die Klägerin ist eine GmbH und Co. KG, die mit notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1993 errichtet wurde. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die (GmbH) mit Sitz in X. Kommanditistin ist die…(AG) mit Sitz und Geschäftsleitung in Luxemburg. An dieser KG, die unter XXX Grundbesitz KG firmiert, ist die GmbH mit einer festen Einlage von 100.000,-- DM (5 v.H.) und die AG mit einer Kommanditeinlage/Hafteinlage von 1.900.000,-- DM (95 v.H.) beteiligt. Im Rahmen der Gründung brachte die AG ihren (vermieteten) Grundbesitz in X mit einem Verkehrswert von 142.000.000,-- DM ein. Als Einlagewert wurde ein Betrag von 69.000.000,-- DM angesetzt. Der Restbetrag i.H.v. 73.000.000,-- DM wurde von der KG als Kaufpreis geschuldet. Soweit der Einlagewert den Betrag der Hafteinlage der KG i.H.v. 1.900.000,-- DM überschritt, wurde die Differenz i.H.v. 67.100.000,-- DM in die offenen Rücklagen eingestellt. Die GmbH verpflichtete sich ihrerseits, über ihre Festeinlage von 100.000,-- DM hinaus einen entsprechenden Betrag, nämlich 3.531.579,-- DM, einzubringen und diesen Betrag in die offenen Rücklagen einzustellen. Laut Vertrag erfolgte der Übergang von Nutzungen und Lasten des eingebrachten Grundbesitzes auf die KG per 15. Dezember 1993. Die Geschäfte der KG werden von der GmbH geführt. Gegenstand des Unternehmens der KG ist laut Gesellschaftsvertrag die Verwaltung und Verwertung ihres Grundbesitzes, insbesondere in X , sowie der Erwerb, das Bebauen, Vermieten und jede andere Nutzung von gewerblichen Immobilien.

In dem am 18. Februar 1994 beim Beklagten (Finanzamt -FA-) eingegangenen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung von Personengesellschaften gab die KG als Art der Tätigkeit die Vermietung an, beginnend mit dem 17. Dezember 1993. Die KG hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr (1.10. bis 30.9.).

Mit notariellem Kaufvertrag vom 4. April 1996 veräußerte die Klägerin ihren Grundbesitz in X an die A-gesellschaft mbH in Yzu einem Kaufpreis von 144.640.000,-- DM. Bis zum Verkauf ihrer Immobilie vermietete die Klägerin die Räumlichkeiten und erzielte außerdem Zinserträge. Danach verwaltete sie nur noch Kapitalvermögen, u.a. - jedoch nicht ausschließlich - den Verkaufserlös. Die erzielten Einkünfte wurden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt.

In den für 1996 und 1997 eingereichten Gewerbesteuererklärungen setzte die Klägerin ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Gewerbeertrag an. Für 1996 nahm sie die Kürzungsbeträge nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für ihre Vermietungsumsätze in Anspruch. Das FA erließ am 4. Februar 2000 erklärungsgemäß einheitliche Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Jahre 1996 und 1997. Gegen die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) stehenden Bescheide legte die Klägerin rechtzeitig Einspruch ein. Zur Begründung führte sie an, dass sie als gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zwar im Sinne des Einkommensteuerrechts Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele, einen Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts jedoch nicht betreibe. Es fehle die sachliche Gewerbesteuerpflicht. Nach Abschnitt 18 Abs. 1 Satz 5 der Gewerbesteuerrichtlinien (GewStR) beginne die Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft erst dann, wenn der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt werde. Da sie jedoch lediglich vermögensverwaltende Tätigkeiten verrichte (Vermietung, Verwaltung von Kapitalvermögen), sei kein Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden. Denn nach Abschnitt 18 Abs.1 Satz 5 GewStR 1998 beginne die Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ebenso wie bei allen anderen gewerblich tätigen Personengesellschaften erst dann, wenn der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt sei. Da die Klägerin als gewerblich geprägte Personengesellschaft ausschließlich vermögensverwaltend tätig s...

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