vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 71/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung bei längerfristiger Tätigkeit eines Ehegatten im Ausland

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine auf drei Jahre befristete ausländische Tätigkeit des Ehegatten führt bei dem im Inland nichtselbstständig beschäftigten Ehegatten, auch bei zeitlich längeren Aufenthalten beider Ehegatten im Ausland, nicht zu einer Verlegung des Lebensmittelpunktes, solange hinsichtlich des weiteren beruflichen Werdegang der Entschluss zu einem dauerhaften Verbleiben an dem ausländischen Beschäftigungsort nicht befasst ist.
  2. Auch bei Aufrechterhaltung mehrerer Wohnungen können Ehegatten die in einer intakten Ehe leben, nur einen Lebensmittelpunkt haben.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.05.2015; Aktenzeichen VI R 71/14)

BFH (Urteil vom 07.05.2015; Aktenzeichen VI R 71/14)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die vom Kläger zu 1) geltend gemachten Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst und somit als Werbungskosten zu berücksichtigen waren.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger zu 1) ist Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH, die er von seinem Wohnsitz aus betreibt. Er erzielte aus dieser

Tätigkeit im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klägerin zu 2) war bis zum 28. Februar 2010 ebenfalls bei der A GmbH beschäftigt, bezog allerdings kein Gehalt. Für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 6. Februar 2010 erhielt sie von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Ab dem 1. Mai 2010 war die Klägerin zu 2) bei dem B angestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

In der beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung machte der Kläger zu 1) im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 12.503 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Er gab an, dass er zum 1. Mai 2010 seinen Lebensmittelpunkt nach C in D verlegt habe und die bisherige Wohnung in E nunmehr als Zweitwohnung am Beschäftigungsort nutze.

Die Kosten setzten sich wie folgt zusammen:

Familienheimfahrten (Flüge 16.11/4.12.2010)

946 €

Verpflegungsmehraufwand 90 Tage zu je 24 €

2.160 €

Unterkunft

8.701 €

Sonstige Kosten

1.237 €

Kürzung wegen Wohnungsgröße

- 541 €

Summe

12.503 €

Diesen Aufwendungen lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit Anstellungsvertrag vom 3. März 2010 wurde die Klägerin zu 2) befristet für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 30. April 2013 beim B in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Das Arbeitsverhältnis war mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende auch vor dem vertraglichen Ablauf kündbar. Ausweislich einer Anlage zu diesem

Arbeitsvertrag erfolgte der berufliche Einsatz der Klägerin zu 2) ab dem 1. Mai 2010 für drei Jahre in C/D. Die Klägerin zu 2) erzielte für diese Tätigkeit nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfreien Arbeitslohn im Streitjahr in Höhe von 34.631 €.

Die Kläger sind seit dem Jahre 2000 Eigentümer eines Zweifamilienhauses in E, dessen Erdgeschoss sie selbst nutzten. Die weitere Wohnung wurde vermietet. Die seitens der Kläger genutzte Wohnung verfügt über

140 m² und fünf Zimmer.

Die Klägerin zu 2) mietete beginnend mit dem 8. Juli 2010 eine Wohnung in C an, die über 110 qm und vier Zimmer verfügte und von der Klägerin zu 2) im Juli 2010 bezogen wurde.

Die Wohnung in E wurde nach Aufnahme der Beschäftigung der Klägerin zu 2) in C mit allen Möbeln beibehalten. Im Jahre 2010 wurde in die Wohnung in E eine neue Massivholzküche eingebaut.

Der Kläger zu 1) verfügte über eine Aufenthaltserlaubnis betreffend D vom 8. Juli 2010 bis 24. Mai 2012. Er hielt sich Anfang Juli 2010 anlässlich des Einzuges in die Wohnung in C auf. Die Kosten für diese Reise wurden als Umzugskosten sowohl für den Kläger zu 1) als auch für die Klägerin zu 2) vom Arbeitgeber der Klägerin zu 2) übernommen. Des Weiteren hielt sich der Kläger zu 1) in der Zeit vom 16. November bis 4. Dezember 2010 in C auf. Im Jahre 2011 reiste der Kläger zu 1) fünf Mal nach D, unter anderem um eine Urlaubsreise mit der Mutter der Klägerin zu 1) durchzuführen.

Die Klägerin zu 2) hatte eine Aufenthaltserlaubnis für D vom

28. Mai 2010 bis zum 24. Mai 2012. Sie hielt sich im Jahre 2010 nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses beim B zweimal in Deutschland auf. Im September 2010 nahm sie an einem seitens des B ausgerichteten Treffen der Regionalkoordinatoren teil, das einmal im Jahr in F stattfand. Sie wohnte während dieses zweiwöchigen Aufenthaltes mit Ausnahme des Wochenendes in einem Hotel in F. Die Kosten für diese Dienstreise wurden vom Arbeitgeber übernommen. Ende 2010 hielt sich die Klägerin zu 2) wegen eines Klinikaufenthaltes in Deutschland auf.

Die Tätigkeit der Klägerin zu 2) in D wurde krankheitsbedingt vorzeitig durch Aufhebungsvertrag Ende...

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